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1 StR 109/25 ECLI:DE:BGH:2025:300425B1STR109.25.0 KI-generiert

Theft series classified as single acts under natural unit of conduct doctrine

Geschäftsnummer 1 StR 109/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) modified the lower court's judgment on appeal, ruling that the defendant’s conviction for 45 thefts be reduced to 15 counts due to legal errors in the concurrence of offenses, while the total prison sentence of four years and eight months (with two months deemed served) and the forfeiture of proceeds were upheld with a minor monetary adjustment. The dispute centered on a Sachrüge challenging the conviction for 45 separate thefts committed in the same night or at the same addresses, where the defendant argued these acts should not be treated as distinct criminal acts. The Court held that under established case law, multiple actions occurring within a close spatial and temporal framework based on a single resolution constitute a "natural unit of conduct," resulting in equal Tateinheit (merger of offenses) rather than Tatmehrheit (concurrence of offenses), thereby reducing the case to 15 distinct acts; the Court also corrected a calculation error in the forfeiture amount, reducing the value of proceeds to be forfeited by 27 Euros to align with the factual findings. The decisive legal basis included the doctrine of natural action unity in German criminal law and § 265 StPO regarding the impact of legal error on sentencing, alongside § 260 Abs. 4 StPO regarding the formulation of the judgment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO; Theft series classified as single acts under natural unit of conduct doctrine: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt, von der zwei Monate zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Daneben hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 101.156,32 Euro angeordnet. Seine Revision führt mit der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zu einer Korrektur des Einziehungsumfangs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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geringfügiger Diebstahl Strafurteil Naturrecht Verwirkung Strafminderung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 166/96
Juni 1996 – 4 StR 166/96 –, juris Rn 14; BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 3, 4, 6 und 8).
3 StR 130/19
Concurrent vs. multiple acts in co-perpetration of burglary series and double-counting of victim harm in sentencing
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. November 2024

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in 15 Fällen verurteilt ist;

b) im Strafausspruch hinsichtlich der jeweiligen Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen III.1.b., III.2.a., III.3.a., III.4.a., b., d., e., III.5.a., c., d., III.6.a., III.7.b., III.9.b., c., d., III.10.a., b., c., III.11.b., c., III.12.b., c., III.13.a., b., d., III.14.a., III.15.b., c., d., und e. aufgehoben; diese entfallen und

c) im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 101.129,32 Euro angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt, von der zwei Monate zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Daneben hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 101.156,32 Euro angeordnet. Seine Revision führt mit der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zu einer Korrektur des Einziehungsumfangs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Die auf dem überprüften Geständnis des Angeklagten basierenden Feststellungen und die rechtliche Würdigung der einzelnen Diebstähle sind nicht zu beanstanden. Lediglich die Auffassung, dass sämtliche Taten untereinander in Tatmehrheit stehen, kann rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. In den Fällen mit den Ziffern 1 und 2, 3 und 4, 5 und 6, 7 bis 11, 12 bis 15, 16 und 17, 18 und 19, 20, 21 bis 24, 25 bis 28, 29 bis 31, 32 bis 34, 35 bis 38, 39 und 40, sowie 41 bis 45 handelte der Angeklagte jeweils in derselben Nacht (oder im selben Zeitraum und damit zugunsten in derselben Nacht) und an den selben Adressen oder Kellerräumen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind diese festgestellten Handlungsteile bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehörendes Tun und damit rechtlich als eine Tat anzusehen (gleichartige Tateinheit); denn eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen festgestellt wird und wenn sie auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96 –, juris Rn 14; BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 3, 4, 6 und 8). Der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit steht nicht entgegen, dass sich die Angriffe gegen das Eigentum verschiedener Personen richteten. Insgesamt ergeben sich deshalb 15 Taten. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Nach hier vertretener Ansicht kann gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen werden, die gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Andernfalls wäre der Tenor unübersichtlich und unverständlich; dies entspräche nicht dem auch zu berücksichtigenden Gebot der Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel. […]

Bei der Einziehungsentscheidung ist der Strafkammer bei der Berechnung ein „Zahlendreher“ unterlaufen: Bei Tat 17 hat sie als Wert der entwendeten Gegenstände einen Betrag in Höhe von 6.347,90 Euro festgestellt und beweiswürdigend unterlegt (UA S. 38, 78). Bei der Berechnung des Einziehungsbetrags hat sie jedoch fälschlich 6.374,90 Euro zugrunde gelegt. Deshalb muss die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes um die Differenz von 27 Euro herabgesetzt werden.“

Dem schließt sich der Senat an.

Der Wegfall der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Einzelstrafen lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann mit Blick auf die in den verbliebenen 15 Fällen verhängten Strafen, die zwischen acht und zwölf Monaten Freiheitsstrafe liegen, ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallenden Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses den Unrechts- und Schuldgehalt – wie hier – regelmäßig nicht berührt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 3 StR 130/19 mwN).

Jäger Fischer Wimmer

Allgayer Welnhofer-Zeitler