Right to legal hearing in criminal revision: no obligation to explicitly address defense arguments when dismissing appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) dismissed the defendant’s motion for a hearing, rejecting his claim that the appellate court violated his right to legal hearing under § 356a StPO and Article 103(1) of the Basic Law. The dispute arose after the court had previously dismissed the defendant’s revision against a lower court conviction in a criminal case; the defendant argued that the appellate panel had ignored his defense counsel’s arguments from September 2024. The court held that the objection was unfounded, clarifying that while the panel must consider all submissions, it is not legally required to provide a reasoned explanation or explicitly address every argument when rejecting an appeal as inadmissible, nor does a failure to explicitly refute specific defense points constitute a procedural violation if the claims were deemed unconvincing during the deliberation process.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Right to legal hearing in criminal revision: no obligation to explicitly address defense arguments when dismissing appeal: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. April 2024 mit Beschluss vom 17. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Oktober 2024 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben. Er macht insbesondere geltend, dass der Senat die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 9. September 2024 nicht beachtet habe.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. April 2024 mit Beschluss vom 17. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Oktober 2024 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben. Er macht insbesondere geltend, dass der Senat die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 9. September 2024 nicht beachtet habe.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Senat hat über die Revision eingehend und umfassend beraten. Gegenstand der Beratung waren auch die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 9.
September 2024. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Verteidigung im hiesigen Verfahren nicht für durchgreifend hielt, noch daraus, dass der Beschluss sich hierzu nicht ausdrücklich verhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30.
Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2023 ‒ 2 StR 230/22; vom 12. September 2024 – 4 StR 10/23).
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche von Schmettau