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2 StR 318/24 ECLI:DE:BGH:2024:211124B2STR318.24.0 KI-generiert

Mandatory defense counsel replacement in revision: failure to timely designate successor and unsubstantiated trust breakdown

Geschäftsnummer 2 StR 318/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's application to have his appointed mandatory defense counsel removed and replaced by a chosen attorney, thereby upholding the current representation. The dispute arose during criminal revision proceedings against a six-year imprisonment sentence for drug law violations, where the defendant claimed the mandatory defender had refused contact, allegedly destroying the trust relationship. The court held that the application failed because the defendant did not designate the new counsel within the statutory one-week period required by § 143a Abs. 3 StPO, nor did he credibly substantiate a total breakdown of trust under § 143a Abs. 2 StPO, noting that unsubstantiated and generic allegations of misconduct are insufficient to justify the removal of mandatory defense counsel.

Legislator-Regeste

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Mandatory defense counsel replacement in revision: failure to timely designate successor and unsubstantiated trust breakdown: Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.

Schlagwörter

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notwendige Verteidigung strafrechtliches Revisionsverfahren Wahl des Verteidigers amtliche Rechtsverbeiständung E-Justice Revisionsgesuch

Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 149/19
August 2019 – 3 StR 149/19, Rn.
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Volltext

Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwalt S. aus F. als Pflichtverteidiger aufzuheben und ihm Rechtsanwalt St. aus M. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht Marburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. März 2024 unter anderem wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat der Angeklagte mit einem undatierten Schreiben gegenüber dem Landgericht beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten und an dessen Stelle seinen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung hat der Angeklagte vorgetragen, sein Pflichtverteidiger verweigere den Kontakt zu ihm. Daher sei das Vertrauensverhältnis „unwiederbringlich zerstört“. Weder der Pflichtverteidiger noch der Wahlverteidiger haben sich zu dem Antrag des Angeklagten geäußert.

II. Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.

1. § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Regelung für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren trifft, greift nicht ein. Der Angeklagte hat nicht innerhalb der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO den neu zu bestellenden Verteidiger bezeichnet.

2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19, Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2024 – 1 StR 92/24, Rn. 3). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.

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