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2 StR 234/24 ECLI:DE:BGH:2024:051124B2STR234.24.0 KI-generiert

Aggregate sentence formation error and ownership requirement for confiscation of criminal objects

Geschäftsnummer 2 StR 234/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, ordering a subsequent judicial decision on the aggregate sentence pursuant to §§ 460, 462 StPO due to a procedural error in its formation, and modified the confiscation order by vacating the seizure of a specific bag and ordering the confiscation of the value of criminal proceeds in the total amount of €82,320 as a joint and several debtor. The dispute arose from a lower court conviction for two counts of causing an explosion, concurrent property damage, and theft-related offenses, where the defendant challenged the formal and substantive legality of the aggregate sentencing and confiscation rulings. The decisive legal grounds were that the aggregate sentence was improperly calculated by forming a second total from the "baseline sentence" rather than a single total from all individual sentences, failing to meet the requirements for correct sentencing under German criminal procedure; additionally, the seizure of the bag was vacated because the requisite ownership or entitlement under § 74 Abs. 3 StGB was not established, and the confiscation of the value of proceeds under § 73c StGB was adjusted to reflect the correct net loot after deducting secured cash.

Legislator-Regeste

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§ 74 Abs. 1 StGB, § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB, §§ 460, 462 StPO; Aggregate sentence formation error and ownership requirement for confiscation of criminal objects: The dispute arose from a lower court conviction for two counts of causing an explosion, concurrent property damage, and theft-related offenses, where the defendant challenged the formal and substantive legality of the aggregate sentencing and confiscation rulings. The decisive legal grounds were that the aggregate sentence was improperly calculated by forming a second total from the "baseline sentence" rather than a single total from all individual sentences, failing to meet the requirements for correct sentencing under German criminal procedure; additionally, the seizure of the bag was vacated because the requisite ownership or entitlement under § 74 Abs. 3 StGB was not established, and the confiscation of the value of proceeds under § 73c StGB was adjusted to reflect the correct net loot after deducting secured cash.

Schlagwörter

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Beschlagnahme Gesamtstrafe zusammenhängende Diebstähle fehlerhafte Strafzumessung Sachbeschädigung Eigentumsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 460, 462 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for ordering a subsequent judicial decision regarding the aggregate sentence.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2023, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist,

a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist und

b) im Ausspruch über die Einziehung der Sporttasche (schwarz mit weißen Rändern an Tragschlaufen, Marke/Bezeichnung PARIS TOURISTER) aufgehoben und im Übrigen dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 82.320 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist; die Einziehung der Sporttasche und die Einziehung des weitergehenden Betrags in Höhe von 760 Euro entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen „Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit schweren Bandendiebstahl und im anderen Fall in weiterer Tateinheit mit Diebstahl“ unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Mai 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es „die Einziehung von Taterträgen“ in Höhe eines Betrages von 80.390 Euro und eines weiteren Betrages von 2.690 Euro als Gesamtschuldner sowie die Einziehung „des sichergestellten Tatmittels (Sporttasche, schwarz mit weißen Rändern an Tragschlaufen, Marke/Bezeichnung PARIS TOURISTER)“ angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

2. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der Gesamtstrafenausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die Strafkammer hat für die beiden verfahrensgegenständlichen Taten jeweils rechtsfehlerfrei eine Einzelfreiheitsstrafe verhängt, daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, diese als „Einsatzstrafe“ bezeichnet und mit der einbeziehungsfähigen (einzigen) Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Mai 2023 eine zweite Gesamtstrafe gebildet. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil aus allen drei Einzelstrafen (nur) eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 – 3 StR 278/02, NStZ-RR 2003, 9, 10).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Rechtsfehler auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

4. Die Einziehungsentscheidungen erweisen sich nicht gänzlich als rechtsfehlerfrei und sind abzuändern.

a) Die auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Einziehung der Sporttasche hat zu entfallen. Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB ist die Einziehung nur zulässig, wenn der Gegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehört oder zusteht. Zu den Eigentumsverhältnissen an der Sporttasche hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen; die festgestellte DNA-Spur des Angeklagten belegt nicht, dass dieser Eigentümer der Sporttasche war. Der Senat schließt aus, dass sich noch Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der Tasche treffen lassen.

b) Im Fall II. 2 der Urteilsgründe haben der Angeklagte und seine unbekannten Mittäter einen Betrag in Höhe von 2.690 Euro erlangt; soweit das Landgericht – ausschließlich in den Urteilsgründen – ausführt, dass sie zudem einen Betrag von „weiteren 2.800 Euro erlangt“, handelt es sich um einen unbeachtlichen offensichtlichen Schreibfehler. Die Strafkammer hat allerdings nicht bedacht, die in der sichergestellten Sporttasche aufgefundenen 760 Euro, die der Tatbeute zuzuordnen sind, in Abzug zu bringen, sodass im Fall II. 2 der Urteilsgründe lediglich von einer Beute in Höhe von 1.930 Euro auszugehen ist.

Weil die im Fall II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe erbeuteten weiteren Gelder nicht sichergestellt werden konnten, ist hinsichtlich der Gesamtsumme von 82.320 Euro gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen, für die der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet. Einer individuellen Benennung weiterer Gesamtschuldner in der Entscheidungsformel bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 2 StR 127/24, Rn. 8 mwN).

Menges Zeng Grube

Schmidt Lutz