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4 StR 448/24 ECLI:DE:BGH:2024:041224B4STR448.24.0 KI-generiert

Murder conviction where theft charge dropped due to victim's prior death and waiver of forfeiture of criminal proceeds

Geschäftsnummer 4 StR 448/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, ordering the dismissal of the proceedings regarding one count of theft under § 154 Abs. 2 StPO on procedural economy grounds and waiving the forfeiture of the value of criminal proceeds under § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; consequently, the guilt finding was amended to reflect murder and three counts of theft, and the seizure of a 100-euro bill was lifted, while the remaining judgment imposing a life sentence for murder was upheld and the further revision rejected. The dispute centered on a life imprisonment conviction for murder and four thefts, where the appellate court questioned the validity of one theft count because the victim may have already been dead at the time of the taking, and the defendant challenged the conviction based on material legal errors. Key legal bases include § 154 Abs. 2 StPO for partial dismissal due to the uncertainty of the victim's status, § 354 Abs. 1 StPO for adjusting the guilt declaration, and § 421 StPO for waiving the forfeiture of proceeds, alongside a doctrinal clarification that the concurrent realization of specific murder characteristics in a robbery-murder does not inherently increase culpability.

Legislator-Regeste

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Murder conviction where theft charge dropped due to victim's prior death and waiver of forfeiture of criminal proceeds: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes sowie Diebstahls in vier Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung des sichergestellten 100-Euro-Scheins sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 650 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Diebstahls Mord Verwirkung strafrechtliches Revisionsverfahren lebenslängliche Freiheitsstrafe Opfereigenschaft
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Volltext

Schuldspruch wegen Mordes und wegen Diebstahls

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Mai 2024 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 6 (Tat Nr. 4) der Urteilsgründe wegen Dieb­stahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die der Ange­klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz entfällt;

c) das vorbezeichnete Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Ange­klagte des Mordes sowie des Diebstahls in drei Fällen schuldig ist;

bb) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des sichergestellten 100-Euro-Scheins entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus­lagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes sowie Diebstahls in vier Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung des sichergestellten 100-Euro-Scheins sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 650 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit die Angeklagte im Fall II. 6 (Tat Nr. 4) der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Diese Verfahrensweise erfolgt, weil nach den Feststellungen die Geschädigte zum Zeitpunkt der Wegnahme möglicherweise bereits tot war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 2 StR 111/12 Rn. 4 mwN).

2. Die teilweise Verfahrenseinstellung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die insoweit geständige Ange­klagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Zudem zieht sie den Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe nach sich. Die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Ferner ist der sich auf dieses Tatgeschehen beziehenden Einziehungsanordnung des sichergestellten 100-Euro-Scheins als Tatertrag die Grundlage entzogen.

3. Zudem sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

4. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat, dass er die Ausführungen der Strafkammer im Fall II. 6 der Urteilsgründe dahin versteht, dass diese sich zweifelsfrei davon überzeugt hat, dass die Ange­klagte die Geschädigte in der Absicht der strafvereitelnden Verdeckung eines wenige Monate zuvor von ihr begangenen Schmuckdiebstahls getötet hat. Einen Raubmord hat das Landgericht lediglich für „denkbar“ gehalten. Seine Er­wägung, dass der Verdeckungsmord die Angeklagte günstiger stelle, soweit diese im Falle eines Raubmordes zwei Mordmerkmale (Habgier und zur Er­möglichung einer Straftat) und tateinheitlich hierzu einen Raub mit Todesfolge verwirklicht und dadurch die besondere Schwere der Schuld „zumindest“ näher gelegen hätte, ist dabei nicht unbedenklich. Denn bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleich­zeitige Verwirklichung dieser beiden Mordmerkmale der Tat nicht ohne weiteres ein besonders schulderhöhendes Gewicht geben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203, 204). Diese hypothetische Überlegung hat sich aber wegen der für die Strafkammer sicher feststehenden handlungs­leiten­den Verdeckungsabsicht auf die Entscheidung nicht ausgewirkt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO. Aus Billigkeitsgesichtspunkten ist auch eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen des Wegfalls der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 – 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN). Ferner hat die Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren zu tragen (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO).

Quentin Maatsch Scheuß

Marks Gödicke