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4 StR 388/24 ECLI:DE:BGH:2024:191124B4STR388.24.0 KI-generiert

Calculation of confiscation of criminal proceeds after partial cash seizure: preferential imputation of seized funds to sole debt

Geschäftsnummer 4 StR 388/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Review partially granted the defendant's revision, modifying the original conviction for aggravated robbery and grievous bodily harm to order the confiscation of the value of criminal proceeds in the amount of 3,850 euros, while rejecting the remainder of the appeal and affirming the custodial sentence of six years and ten months. The dispute centered on the correct calculation of confiscable proceeds after the seizure of 3,150 euros in cash, where the lower court had erroneously applied the deduction to the total joint liability rather than the defendant's individual share. Applying the legal principle of *imputation of payments* derived from § 366 Abs. 2 BGB, the court determined that the seized cash was preferentially allocated to the defendant's sole debt of 500 euros per incident, resulting in a residual joint liability for the remaining proceeds, thereby correcting the calculation to 3,850 euros.

Legislator-Regeste

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Calculation of confiscation of criminal proceeds after partial cash seizure: preferential imputation of seized funds to sole debt: Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Pfändung von Guthaben qualifizierter Raub Strafurteil Ertrag Reihenfolge der Pfändung Teilhaftung
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 2024 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.850 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 € mit der Maßgabe angeordnet, dass auf diesen Betrag bei ihm sichergestellte 3.150 € anzurechnen seien und er im Umfang von 6.000 € als Gesamtschuldner hafte.

Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte durch die Tat Ziffer II. 1. der Urteilsgründe einen Betrag von 5.000 € erlangt und durch die Tat Ziffer II. 2. der Urteilsgründe einen Betrag von 2.000 €, wovon er – wie zuvor abgesprochen – sogleich Anteile von jeweils 500 € für sich behielt, bevor er den jeweiligen Restbetrag an unbekannte Mittäter übergab. Mit der Sicherstellung eines bei seiner späteren Durchsuchung aufgefundenen Bargeldbetrags von 3.150 € hat sich der Angeklagte einverstanden erklärt. Dann aber unterlag nicht mehr der Gesamtbetrag des Wertes der jeweiligen Taterträge der Einziehung, sondern nur noch ein nach Anrechnung des sichergestellten Betrags verbleibender Restbetrag von 3.850 €. Da sich die Auskehr des Bargeldbetrags von 3.150 € nach dem Rechtsgedanken des § 366 Abs. 2 BGB vorrangig auf die den Angeklagten allein treffende und damit lästigere Schuld von jeweils 500 € bezog, war dabei für die Einziehung des Restbetrags von 3.850 €, wie vom Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, die gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen.

Quentin

Maatsch

Marks

Ri‘inBGH Dr. Tschakertist wegen Krankheitan der Unterschriftsleistunggehindert.

Quentin

Gödicke