Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 169/24 ECLI:DE:BGH:2024:281124B1STR169.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of reinstatement application for missed criminal appeal deadline due to failure to specify cessation of impediment and representative's fault

Geschäftsnummer 1 StR 169/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Criminal Justice (BGH 1st Senate) dismissed the defendant's application for reinstatement of the missed appeal deadline as inadmissible and subsequently dismissed her appeal as inadmissible, thereby leaving the lower court's order in force; the defendant was ordered to bear the costs of her legal remedy. The dispute concerned a civil party's challenge to a criminal judgment that had ordered the confiscation of 10,000 euros in value derived from criminal proceeds, solidary with the main accused and another participant. The court held the reinstatement application was procedurally defective because it failed to specify when the impediment to meeting the deadline ceased or when the party or their representative became aware of the missed deadline, and the appellant failed to rebut the presumption of fault attributable to their legal representative. The decision was grounded in the procedural time limits under §§ 341(1) and 430(4)(1) StPO for appeals against criminal judgments and the principle under § 85(2) ZPO that a party is liable for the negligence of their authorized representative.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Inadmissibility of reinstatement application for missed criminal appeal deadline due to failure to specify cessation of impediment and representative's fault: Der Bevollmächtigte der Einziehungsbeteiligten, die bei der Urteilsverkündung nicht anwesend war, hat gegen das ihm am 23. Mai 2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024, eingegangen beim Landgericht am 31. Juli 2024 und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, die mit Zustellung des Urteils an den Bevollmächtigten begonnen hatte (§ 430 Abs. 4 Satz 1 StPO; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 5 StR 145/23 Rn. 3), Revision eingelegt, diese mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beantragt.

Schlagwörter

KI-generiert
Fristversäumnis kriminelle Fahrlässigkeit bevollmächtigter Vertreter Verfahrensfristen strafrechtliche Einziehung Zivilurteil
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Der Antrag der Einziehungsbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten und einer weiteren Einziehungsbeteiligten angeordnet.

Der Bevollmächtigte der Einziehungsbeteiligten, die bei der Urteilsverkündung nicht anwesend war, hat gegen das ihm am 23. Mai 2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024, eingegangen beim Landgericht am 31. Juli 2024 und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, die mit Zustellung des Urteils an den Bevollmächtigten begonnen hatte (§ 430 Abs. 4 Satz 1 StPO; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 5 StR 145/23 Rn. 3), Revision eingelegt, diese mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beantragt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig; denn er enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Es wird nicht mitgeteilt, wann die Einziehungsbeteiligte oder ihr Bevollmächtigter Kenntnis von der Versäumung der Frist erlangt hat. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, auf wessen Kenntnis es insoweit ankommt (vgl. zur Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 5 StR 145/23 Rn. 12 ff.).

Im Übrigen hat es die Beschwerdeführerin versäumt vorzutragen, dass ihren Bevollmächtigten kein Verschulden an der Säumnis trifft. Denn dieses wäre ihr entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH aaO).

Jäger Wimmer Leplow

Munk Welnhofer-Zeitler