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2 ARs 141/25 ECLI:DE:BGH:2025:070525B2ARS141.25.0 KI-generiert

Jurisdictional dispute over the initiation of criminal execution as an administrative rather than judicial task

Geschäftsnummer 2 ARs 141/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the application by a court officer seeking a determination of the competent court under § 14 Code of Criminal Procedure, thereby upholding the status quo where the dispute remains unresolved at the administrative level. The conflict arose between two local juvenile courts regarding jurisdiction to initiate the execution of a four-year-six-month youth prison sentence and a 1,340 EUR confiscation order; the second court declined to assume jurisdiction over the confiscation, arguing it had not yet been formally initiated by the competent juvenile panel court, leading the first court's officer to escalate the matter to the supreme court. The court held that a formal initiation of criminal execution is an administrative task of the justice administration, not a judicial function reserved for juvenile judges under § 83 Youth Court Act, and therefore a dispute solely concerning this administrative step does not constitute a "jurisdictional dispute between courts" within the meaning of § 14 Code of Criminal Procedure, precluding the supreme court from resolving the matter.

Legislator-Regeste

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Jurisdictional dispute over the initiation of criminal execution as an administrative rather than judicial task: Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Schwelm hat den Verurteilten am 15. November 2024 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich die Einziehung von ‚Wertersatz‘ in Höhe von 1.340 Euro angeordnet. Am 23. Januar 2025 hat das Jugendschöffengericht Schwelm die Vollstreckung eingeleitet. Da sich der Verurteilte seit dem 29. Juni 2024 in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal in Strafhaft befindet, ist die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG auf den Jugendrichter beim Amtsgericht Wuppertal übergegangen.

Schlagwörter

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Rechtspflege Zuständigkeitsfragen Strafprozessordnung strafrechtliche Einziehung Dienstrechtliche Stellungen E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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2 ARs 163/90
Mai 1990 – 2 ARs 163/90, BGH bei Miebach/Kusch, NStZ 1991, 27) eine Antragsbefugnis des Rechtspflegers zwar dann bejaht, wenn die Vorlage eine gesetzlich geregelte Zuständigkeitsfrage bezüglich einer richterlichen Tätigkeit zum Gegenstand hat (vgl.
2 ARs 339/20
Januar 2021 (2 ARs 339/20, Rn.
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Volltext

Zuständigkeit für Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe

[TENOR]

Der Antrag der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schwelm auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:

„I.

Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Schwelm hat den Verurteilten am 15. November 2024 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich die Einziehung von ‚Wertersatz‘ in Höhe von 1.340 Euro angeordnet. Am 23. Januar 2025 hat das Jugendschöffengericht Schwelm die Vollstreckung eingeleitet. Da sich der Verurteilte seit dem 29. Juni 2024 in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal in Strafhaft befindet, ist die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG auf den Jugendrichter beim Amtsgericht Wuppertal übergegangen.

Das Amtsgericht Wuppertal hat die Übernahme (auch) der Vollstreckung der Einziehungsanordnung abgelehnt. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Wuppertal hat das zugehörige Vollstreckungsheft dem Amtsgericht Schwelm mit der Begründung zurückgesandt, die Vollstreckung der Einziehung des ‚Wertersatzes‘ sei – anders als die Vollstreckung der Jugendstrafe – noch nicht durch das dafür zuständige Jugendschöffengericht Schwelm eingeleitet.

Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Schwelm hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO vorgelegt.

II. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO sind nicht gegeben.

Dabei kann dahinstehen, ob § 14 StPO bei einem Zuständigkeitsstreit auch einem Rechtspfleger die Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts ermöglicht. Nach der Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 RpflG wird entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 1990 – 2 ARs 163/90, BGH bei Miebach/Kusch, NStZ 1991, 27) eine Antragsbefugnis des Rechtspflegers zwar dann bejaht, wenn die Vorlage eine gesetzlich geregelte Zuständigkeitsfrage bezüglich einer richterlichen Tätigkeit zum Gegenstand hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 1 AR 15/09 –, NStZ-RR 2010, 263; Geilhorn in KK-StPO, 9. Aufl., § 14 Rn. 3; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 14 Rn. 3; jeweils m.w.N.). Der Streit zwischen den hier beteiligten Amtsgerichten betrifft jedoch ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung. Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist aber keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Februar 2018 – 2 ARs 41/18 – und vom 13. August 2014 – 2 ARs 225/14 –, jeweils m.w.N.).“

Diese Grundsätze hat der Senat nochmals mit Beschluss vom 20. Januar 2021 (2 ARs 339/20, Rn. 9 mwN) bestätigt, soweit der Zuständigkeitsstreit – wie hier – ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung betrifft. Dass das Amtsgericht Wuppertal für die Vollstreckung der Einziehung des Wertes von Taterträgen zuständig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 ARs 100/20, Rn. 5), steht außer Streit.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt