Liability for delayed building permit decision: municipality’s permissible review period and right-to-be-heard compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 3rd Civil Senate dismissed the plaintiff's complaint (Anhörungsrüge) against the court's judgment of 24 October 2024, leaving the lower appellate decision in force, thereby rejecting the claim for damages against a municipality for alleged delay in processing a building permit. The dispute concerned a tort claim under § 839 BGB, where the plaintiff argued that the defendant municipality violated its official duties by failing to decide on a building application within a reasonable timeframe, failing to obtain a complete application file promptly, and disregarding a lack of discretionary decision under § 4 Abs. 3 Nr. 1 in conjunction with § 15 BauNVO. The court held that no violation of the right to be heard (Art. 103 Abs. 1 GG) occurred, as the complaint merely restated legal arguments that had been considered or deemed non-essential, noting that a municipality is not obligated to decide a building permit immediately upon procedural maturity but only after a permissible review period, and that the lower court’s finding on the defendant’s lack of fault due to internal procedural guidelines was a matter of legal assessment rather than a hearing violation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a Abs. 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 559 ZPO, § 561 ZPO; Liability for delayed building permit decision: municipality’s permissible review period and right-to-be-heard compliance: Auch entscheidungserhebliches Vorbringen dazu, dass eine Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 BauNVO entbehrlich gewesen sei (AR S. 5 f), hat der Senat nicht außer Acht gelassen, sondern in seinem Urteil aufgegriffen. Dabei hat er ein hinreichendes Argument für die von der Klägerin in Abrede gestellte Komplexität des Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens (unter anderem) darin gesehen, dass die Beklagte es aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts vertretbar für möglich gehalten hat, eine Ermessensentscheidung nach diesen Vorschriften treffen zu müssen (Rn. 30).
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 24. Oktober 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Das Rügevorbringen der Klägerin erschöpft sich darin, unter (erneuter) Außerachtlassung nach § 559 ZPO bindender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts, Wiederholung ihrer Rechtsstandpunkte und Geltendmachung vorinstanzlich nicht streitgegenständlich gewesener weiterer Amtspflichtverletzungen Revisionsvorbringen zu wiederholen, mit dem sich der Senat befasst hat, dem er aber mangels Entscheidungserheblichkeit oder aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung nicht gefolgt ist. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht jedoch nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Er begründet dagegen keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen oder sich in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich mit jedem Vorbringen ihrerseits zu befassen, was namentlich für letztinstanzliche Entscheidungen gilt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - III ZR 140/15, BeckRS 2017, 100836 Rn. 2 und vom 16. März 2023 - III ZR 234/21, BeckRS 2023, 7394 Rn. 4). Anzumerken ist lediglich Folgendes:
Wie im angegriffenen Senatsurteil (Rn.
27) ausgeführt, ist im Berufungsurteil (S.
13) festgestellt, dass die vollständigen Bauantragsunterlagen der beklagten Stadt erst am 19. Oktober 2016 vorgelegen haben. Vorbringen der Klägerin dazu, dass ihr Bauantrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt "vollständig bearbeitbar" gewesen sei (Anhörungsrüge [AR] S. 2 f), widerspricht dieser Feststellung und war daher nicht entscheidungserheblich. Auf die von der Klägerin (erneut) verfolgte Argumentation, dass schon vor Eingang der vollständigen Unterlagen mit der Bearbeitung des Baugesuchs begonnen worden sei, wodurch sich dessen Bearbeitungszeit verkürzt oder sogar ihr Beginn vorverlagert habe (AR S. 3 - 5), geht das Senatsurteil ausführlich ein, ohne ihr rechtlich zu folgen (Rn. 26 f und 29).
Auch entscheidungserhebliches Vorbringen dazu, dass eine Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 BauNVO entbehrlich gewesen sei (AR S. 5 f), hat der Senat nicht außer Acht gelassen, sondern in seinem Urteil aufgegriffen. Dabei hat er ein hinreichendes Argument für die von der Klägerin in Abrede gestellte Komplexität des Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens (unter anderem) darin gesehen, dass die Beklagte es aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts vertretbar für möglich gehalten hat, eine Ermessensentscheidung nach diesen Vorschriften treffen zu müssen (Rn. 30).
In diesem Zusammenhang hat er auch nicht verkannt, dass das eingeholte Lärmschutzgutachten am 7. Juli 2016 nachgefordert worden ist (Rn. 4). Der Senat hat ferner nicht gehörsverletzend Vorbringen der Klägerin zu einer Pflicht der Beklagten zu besonderer Beschleunigung des Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens, zur Untätigkeit des Bau- und Werksenats und zu seiner früheren Rechtsprechung übergangen (AR S. 6-9), auf das es von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblich angekommen ist. Mit diesem Vorwurf will die Klägerin lediglich weiterhin nicht hinnehmen, dass der Senat in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass eine Gemeinde nicht unmittelbar im Zeitpunkt der Entscheidungsreife verpflichtet ist, über einen Bauantrag zu entscheiden, sondern sich eine Entscheidungspflicht erst nach Ablauf eines ihr zuzubilligenden Bearbeitungs- und Prüfungszeitraums ergibt (Rn. 23).
Mit ihren die Urteilsausführungen des Senats zum jedenfalls fehlenden Verschulden der Beklagten wegen Eingreifens der Kollegialgerichtsrichtlinie (Rn.
32) betreffenden Beanstandungen (AR S. 9 f) wirft die Klägerin dem Senat nur eine unrichtige Würdigung vor, zeigt aber keine Gehörsverletzung auf. Das Gleiche gilt für das Rügevorbringen (AR S. 10-12) zu den die Nichtbescheidung des Bauantrags nach dem 23. Dezember 2016 betreffenden Darlegungen zu § 561 ZPO im Senatsurteil (Rn. 37 und 38), mit dem die Klägerin insbesondere selbst einräumt, dass die Nichtbescheidung des Antrags auf Gewährung einer Ausnahme von der Veränderungssperre vorinstanzlich nicht streitgegenständlich gewesen ist.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmertist infolge einer Verletzung ortsabwesendund verhindert zu unterschreiben.
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Arend