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I ZB 58/24 ECLI:DE:BGH:2024:051224BIZB58.24.0 KI-generiert

Admissibility of recusal applications and post-procedural access to files and certificates in insolvency proceedings

Geschäftsnummer I ZB 58/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the debtor's submission, rejected his applications for recusal of a judge and court staff member as inadmissible, and denied his objection to the clerk's decisions, ruling in favor of the procedural regularity and the lower court's standing decisions. The case involved a debtor in an insolvency-related proceeding who challenged prior land court orders, sought the recusal of a presiding judge and a legal officer based on alleged bias and clerical errors, and demanded specific document formats and certifications, while claiming a violation of fair trial rights. The court held that the debtor's submission was void due to non-compliance with the mandatory attorney requirement in appeal proceedings and because no statutory remedy existed against the underlying orders; the recusal applications were deemed manifestly inadmissible as they were filed by the very body required to decide on them and contained unfit grounds; and the clerk's objection was rejected because the right to inspect files under § 299 ZPO and the power to issue conclusive certificates under § 706 ZPO lapsed upon the conclusion of the legal appeal procedure, with the court refusing to grant the specific colored copies or negative certificates requested. Key legal norms applied include §§ 42, 44, 45, 573, 299, and 706 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, and Art. 15 Abs. 1 GDPR.

Legislator-Regeste

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Admissibility of recusal applications and post-procedural access to files and certificates in insolvency proceedings: Die Eingabe des Schuldners vom 15. November 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2024 hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 2) nicht gewahrt ist, vermag das Vorbringen des Schuldners nichts daran zu ändern, dass gegen die von ihm angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 7. Juni 2024 und vom 27. Juni 2024 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Aus demselben Grund könnte auch eine Anhörungsrüge, die der Schuldner ausdrücklich nicht erheben will, obwohl er Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, keinen Erfolg haben.

Schlagwörter

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Recht auf Zugang zu Dokumenten Zahlungsunfähigkeit Verletzung von Verfahrensrechten E-Justice Beschwerdelegitimation konnexe Verfahren
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Volltext

Die Eingabe des Schuldners vom 15. November 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. wird als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. wird als unzulässig verworfen.

Die Erinnerung des Schuldners gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird zurückgewiesen

[GRUENDE]

I. Die Eingabe des Schuldners vom 15. November 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2024 hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 2) nicht gewahrt ist, vermag das Vorbringen des Schuldners nichts daran zu ändern, dass gegen die von ihm angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 7. Juni 2024 und vom 27. Juni 2024 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Aus demselben Grund könnte auch eine Anhörungsrüge, die der Schuldner ausdrücklich nicht erheben will, obwohl er Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, keinen Erfolg haben.

II. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. (§ 42 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1 ZPO) ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 4 mwN). Dies ist hier aus den unter I. aufgezeigten Gründen der Fall.

III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. (§ 42 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1, § 49 ZPO) ist ebenfalls offensichtlich unzulässig. Die aus Sicht des Schuldners begangenen Formfehler sind von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 6 mwN). Unabhängig davon bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Arbeitsweise der Justizangestellten W. .

IV. Die zulässige Erinnerung des Schuldners gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO) ist unbegründet. Insbesondere ist die Geschäftsstelle nicht zur Gewährung von Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO aufgrund des - jetzt erstmals unbedingt gestellten - Akteneinsichtsgesuchs des Schuldners anzuweisen, weil diese Vorschrift nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht mehr einschlägig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 [juris Rn. 11]). Abgesehen davon gewährt die Zivilprozessordnung dem Schuldner weder einen Anspruch darauf, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument übermittelt zu bekommen, noch einen Anspruch auf die von ihm begehrte Negativbescheinigung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 7 mwN). Für die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses besteht nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs mehr (§ 706 Abs. 1 ZPO).

V. Über Gewährung von Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 299 Abs. 2 ZPO und in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2015, 1827 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 7 mwN). Gleiches gilt für die Erteilung von Auskünften nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 8 mwN).

VI. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Pohl Schmaltz

Odörfer Wille