Accessorial fraud sentencing: failure to reassess aggravated statutory framework in light of statutory mitigation factor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 2nd Criminal Senate partially granted the defendant’s appeal, overturning the sentencing portion of the Landgericht Frankfurt am Main’s judgment of 12 September 2023 while upholding the conviction and forfeiture orders; the case was remanded to a different criminal chamber for new sentencing proceedings. The dispute involved an appeal against a conviction for accessory to fraud, where the appellate court challenged only the material law basis for the penalty imposed. The appellate court found that the trial court erred by failing to reassess whether the presence of a statutory mitigating factor required negating the "regular examples" of habitual action and large-scale financial loss under § 263(3) StGB, which would have warranted applying the lesser standard sentencing framework under § 263(1) StGB instead of the aggravated framework under § 263(3)(1) StGB; the remand also requires an assessment of potential procedural delay compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertAccessorial fraud sentencing: failure to reassess aggravated statutory framework in light of statutory mitigation factor: Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes im Rahmen der beschriebenen Prüfung zur Anwendung des Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB und im Ergebnis zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können durch solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2023, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Weiter hat es eine Einziehungs- und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zur Einziehungs- sowie zu der getroffenen Kompensationsentscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer, die rechtsfehlerfrei von einer Verwirklichung der Regelbeispiele des gewerbsmäßigen Handelns und der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB ausgegangen ist, hat den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB angewendet, den sie gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Bei der Wahl des Strafrahmens hat sie indes nicht bedacht, dass die Indizwirkung eines Regelbeispiels wegen gewichtiger Milderungsgründe entfallen kann; zur Prüfung, ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist, besteht insbesondere dann Anlass, wenn – wie hier – ein vertypter Strafmilderungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 2 StR 259/24, Rn. 8).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes im Rahmen der beschriebenen Prüfung zur Anwendung des Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB und im Ergebnis zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können durch solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
3. Das neue Tatgericht wird zudem zu prüfen haben, ob im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens nach dem angefochtenen Urteil vom 12. September 2023 eine (weitere) rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten und zu kompensieren ist.
Zeng Meyberg Schmidt
Lutz Herold