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2 StR 134/25 ECLI:DE:BGH:2025:070525B2STR134.25.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds extinguished by waiver of seized cash; KCanG non-minor quantity is a serious-case exemplar not a verdict qualification.

Geschäftsnummer 2 StR 134/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the Landgericht Bonn's verdict to correct the conviction wording and reduce the ordered confiscation of criminal proceeds, while upholding the four-year custodial sentence. The case involved charges of dealing with cannabis and narcotics in non-minor quantities, along with import offenses, where the defendant challenged the material right application in the judgment's formulation and the scope of asset confiscation. The court ruled that § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG merely describes a particularly serious case rather than an independent aggravating qualification, meaning the "non-minor quantity" designation must be omitted from the criminal record for cannabis offenses, unlike under the Narcotics Act (BtMG). Furthermore, applying § 73c StGB, the confiscation amount was reduced by €16,880 because the defendant waived the return of seized cash, extinguishing the state's payment claim for that specific sum; consequently, the total confiscation was lowered from €125,400 to €108,520, and the defendant was ordered to bear the costs of the legal remedy.

Legislator-Regeste

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Confiscation of criminal proceeds extinguished by waiver of seized cash; KCanG non-minor quantity is a serious-case exemplar not a verdict qualification: Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings bedarf die Urteilsformel der Änderung. Soweit sich der Handel des Angeklagten auf Cannabis bezog, hat jeweils die Kennzeichnung der nicht geringen Menge zu unterbleiben. Denn § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG enthält – anders als § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG – keine Qualifikation, sondern das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles, das grundsätzlich nicht im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist (s. etwa BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – 3 StR 441/24, Rn. 9 mwN).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Widerhandlungen betreffend Hanf schwere Straftaten Revision des Strafurteils Barzahlung Ertrag
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Dezember 2024 dahin geändert, dass

a) der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,

b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 108.520 Euro angeordnet ist; die weitergehende Einziehung in Höhe von 16.880 Euro entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 125.400 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings bedarf die Urteilsformel der Änderung. Soweit sich der Handel des Angeklagten auf Cannabis bezog, hat jeweils die Kennzeichnung der nicht geringen Menge zu unterbleiben. Denn § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG enthält – anders als § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG – keine Qualifikation, sondern das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles, das grundsätzlich nicht im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist (s. etwa BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – 3 StR 441/24, Rn. 9 mwN).

2. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist um einen Betrag von 16.880 Euro zu korrigieren. Denn insoweit hat der Angeklagte auf die Rückgabe des bei ihm sichergestellten Bargeldes verzichtet. Durch den Verzicht erlischt der staatliche Zahlungsanspruch aus § 73c Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 1 StR 433/24, Rn. 6 mwN). Demgemäß reduziert sich der gegenüber dem Angeklagten einzuziehende Betrag auf 108.520 Euro.

Die Abänderung der Einziehungsentscheidung kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges

Appl

Zeng

Grube

Schmidt