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VIa ZR 1267/22 ECLI:DE:BGH:2024:181224UVIAZR1267.22.0 KI-generiert

Delictual liability for differential damage due to illegal engine defeat device under § 823(2) BGB and EG-FGV as protective statutes

Geschäftsnummer VIa ZR 1267/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed the appeal court’s dismissal of the plaintiff’s delictual claim and remanded the case for further proceedings, ruling in favor of the buyer. The dispute involved a consumer purchasing a diesel vehicle equipped with an EA 288 engine in 2017 and seeking damages for the installation of an illegal defeat device (defeat device) that failed to meet type-approval requirements, with the lower courts having previously rejected liability under both intentional tort and statutory breach theories. The BGH held that while liability for intentional tort under §§ 826, 31 BGB was correctly denied, the appeal court erred in determining that the vehicle type-approval regulations (§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV) do not constitute protective statutes for the purposes of § 823 Abs. 2 BGB. Consequently, the court established that these regulations protect consumers against financial losses resulting from the sale of non-compliant vehicles, entitling the plaintiff to claim differential damages (Differenzschaden) based on negligence, rather than full rescission of the contract, and ordered the remand court to assess the defendant's liability and the plaintiff’s specific damage calculation.

Legislator-Regeste

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Delictual liability for differential damage due to illegal engine defeat device under § 823(2) BGB and EG-FGV as protective statutes: Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, vergleichbar der im Motor EA 189 verbauten Prüfstandserkennung, versehen gewesen sei, und die Beklagte das Kraftfahrtbundesamt arglistig hierüber getäuscht habe. Ebenso wenig bestünden Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, da diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Differenzschaden Fahrzeugart Kaufvertrag über Motorfahrzeug finanzieller Verlust Vertragsverletzungsklage

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. August 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung betreffend eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Sie erwarb im Januar 2017 ein Fahrzeug des Typs VW T6 2.0 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Euro 6) und hat zuletzt im Wesentlichen verlangt, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Berufungsanträge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, vergleichbar der im Motor EA 189 verbauten Prüfstandserkennung, versehen gewesen sei, und die Beklagte das Kraftfahrtbundesamt arglistig hierüber getäuscht habe. Ebenso wenig bestünden Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, da diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

3. Die von der Revision erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln erachtet der Senat nicht für durchgreifend (§ 564 Satz 1 ZPO).

III. Die Berufungsentscheidung ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Möhring Götz

Wille Vogt-Beheim