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2 StR 121/25 ECLI:DE:BGH:2025:090425B2STR121.25.0 KI-generiert

Correcting conviction counts and confiscation amounts for aggravated burglary via revision

Geschäftsnummer 2 StR 121/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, amending the Landgericht Kassel's judgment to correct the conviction counts and confiscation amounts, while rejecting the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned the classification of six alleged completed burglaries (revised to five completed and three attempted) and the calculation of the value of stolen goods, which contained arithmetic errors in the original ruling. Relying on the factual findings that the lower court had not misapprehended, the BGH determined that only five instances of completed aggravated burglary occurred, while three were attempts, and recalculated the confiscation of the value of criminal proceeds to €28,548.50 for the defendant (with joint liability of €6,244.50) and €6,274.50 for the co-defendant, correcting the lower court's additive errors and ensuring compliance with sentencing and confiscation statutes.

Legislator-Regeste

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Correcting conviction counts and confiscation amounts for aggravated burglary via revision: The dispute concerned the classification of six alleged completed burglaries (revised to five completed and three attempted) and the calculation of the value of stolen goods, which contained arithmetic errors in the original ruling. Relying on the factual findings that the lower court had not misapprehended, the BGH determined that only five instances of completed aggravated burglary occurred, while three were attempts, and recalculated the confiscation of the value of criminal proceeds to €28,548.50 for the defendant (with joint liability of €6,244.50) and €6,274.50 for the co-defendant, correcting the lower court's additive errors and ensuring compliance with sentencing and confiscation statutes.

Schlagwörter

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Verurteilung wegen Einbruchdiebstahls Vermögensdelikte Berichtigung des Schuldspruchs strafrechtliches Revisionsverfahren Herausgabe des Eigentums Verurteilung wegen Veruntreuung
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. August 2024,

a) soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, dass

aa) er des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und überdies in einem Fall in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl, sowie der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist,

bb) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 28.548,50 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 6.244,50 Euro als Gesamtschuldner haftet; die darüberhinausgehende Einziehungsentscheidung entfällt,

b) soweit es den Mitangeklagten S. betrifft, dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.274,50 Euro angeordnet wird, wobei der Mitangeklagte S. in Höhe von 6.239,50 Euro als Gesamtschuldner haftet; die darüberhinausgehende Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE] 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und überdies in einem Fall auch in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat den nicht revidierenden Mitangeklagten S. unter Freispruch im Übrigen wegen „schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls und des Wohnungseinbruchsdiebstahls jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten „die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 28.584,25 Euro“ und gegen den Mitangeklagten S. in Höhe von 6.275,50 Euro angeordnet, wobei beide Angeklagte in Höhe von 6.240,50 Euro gesamtschuldnerisch haften. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt – unter teilweiser Erstreckung auf den Mitangeklagten S. – zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Urteils; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

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1. Der Schuldspruch bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung, weil sich der Angeklagte nach den Feststellungen – was auch das Landgericht nicht verkannt hat – lediglich in fünf Fällen (Taten II.2, 3, 4, 6 und 9 der Urteilsgründe) wegen vollendeten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls strafbar gemacht hat, während es in drei Fällen (Taten II.5, 7 und 8 der Urteilsgründe) beim Versuch blieb. Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuldund Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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2. Die Einziehungsentscheidung bedarf ebenfalls der Korrektur. Die Auflistung der Einzelwerte der von beiden Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe erbeuteten Goldund Schmuckstücke addiert sich, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat, lediglich auf einen Gesamtbetrag von 6.239,50 Euro.

4

a) Dies führt bei dem Angeklagten unter Berücksichtigung des Weiteren von der Strafkammer offen gelegten Rechenfehlers zu einem Einziehungsbetrag in Höhe von 28.548,50 Euro, wobei der Angeklagte angesichts der Mittäterschaft des Mitangeklagten S. im Fall II.2 der Urteilsgründe (Beutewert 6.239,50 Euro) sowie eines unbekannten Mittäters im Fall II.7 der Urteilsgründe (Beutewert 5 Euro) in Höhe von insgesamt 6.244,50 Euro als Gesamtschuldner haftet.

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b) Im Hinblick auf den Additionsfehler im Fall II.2 der Urteilsgründe ist die Urteilskorrektur auf den Mitangeklagten S. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO). Soweit die Strafkammer bei diesem zusätzlich ausgeführt hat, im Fall II.1 der Urteilsgründe zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 35 Euro berücksichtigt zu haben, ist dem Senat eine entsprechende Korrektur verschlossen. Mangels eines Rechtsmittels des Mitangeklagten S. ist dieser Fall der Urteilsgründe nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

6

3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann