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2 StR 273/24 ECLI:DE:BGH:2025:090125B2STR273.24.0 KI-generiert

Retroactive application of Consumer Cannabis Act to alter conviction for dealing in non-trivial quantities

Geschäftsnummer 2 StR 273/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, amending the conviction to reflect that the new Consumer Cannabis Act (KCanG) constitutes a more favorable subsequent law compared to the law at the time of the offenses, while upholding the six-year total prison sentence and rejecting further objections. The defendant, convicted by the Darmstadt Regional Court of dealing with narcotics in non-trivial quantities in 18 cases and dealing with narcotics in further cases, challenged the conviction on grounds of substantive legal error, specifically arguing that the entry into force of the KCanG on April 1, 2024, required a reassessment of the legal framework for cannabis-related offenses. The BGH determined that under the KCanG, the offenses involving cannabis in cases 1, 3, and 5–16 fell under a less severe penalty range (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG) than the narcotics act provision previously applied (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), although the quantity threshold for "non-trivial amount" remained 7.5 grams of THC; however, for cases 13 and 16, the non-trivial quantity threshold was not met when considering cocaine alone. The court relied on the principles of § 2 Abs. 3 StGB and § 354 StPO for retroactive application of more lenient law, noting that the change in the conviction did not necessitate a reduction in the custodial sentence because the lower court had already accounted for the impending legislative change and the aggravating circumstances.

Legislator-Regeste

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Retroactive application of Consumer Cannabis Act to alter conviction for dealing in non-trivial quantities: In den Fällen 13 und 16 der Urteilsgründe liegt hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dagegen eine nicht geringe Menge i.S.d. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – nunmehr bezogen allein auf das Kokain – nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24, Rn. 5).

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf Strafvollzugsrecht Verbraucherrecht Cannabiskonsum erschwerender Tatumstand Normenkontrolle

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Februar 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie des Handeltreibens mit Cannabis in zwölf Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch, Marihuana, Kokain) in nicht geringer Menge in 18 Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain)“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Während die Feststellungen ohne Rechtsfehler getroffen sind, bedarf der Schuldspruch in den Fällen 1, 3 und 5 bis 16 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist und die neue Rechtslage bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO gebotenen konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall für den Angeklagten günstiger ist als die Rechtslage nach Tatzeitrecht. Denn das Landgericht hat in den Fällen 1, 3 und 5 bis 16 der Urteilsgründe den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde gelegt, der für den Angeklagten ungünstiger ist als der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG.

Soweit der Angeklagte ausschließlich oder auch mit Marihuana und/oder Haschisch gehandelt hat, bezog sich das Handeltreiben auch unter Geltung des Konsumcannabisgesetzes jeweils auf eine nicht geringe Menge, die weiterhin bei 7,5 Gramm THC anzusetzen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968, 1969 ff. Rn. 7 ff.; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216 ff., und vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23, StV 2024, 587, 589 Rn. 27 ff.). Dieser Grenzwert war vorliegend bei allen Taten um ein Vielfaches überschritten. Das Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ ist im Schuldspruch jedoch nicht zum Ausdruck zu bringen, weil es sich insoweit um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt.

In den Fällen 13 und 16 der Urteilsgründe liegt hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dagegen eine nicht geringe Menge i.S.d. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – nunmehr bezogen allein auf das Kokain – nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24, Rn. 5).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Der Strafausspruch hat ungeachtet der Schuldspruchänderung Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der geänderten Bewertung des Umgangs mit Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz eine geringere Strafe verhängt hätte. Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung die unmittelbar bevorstehende Gesetzesänderung bereits im Blick gehabt und ausgeführt, dass es auch bei Berücksichtigung der dem Konsumcannabisgesetz „zugrundeliegende[n] Gefährlichkeitseinschätzung des Gesetzgebers bzgl. Cannabis“ aufgrund der erheblichen strafschärfenden Umstände nicht zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre.

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann