Inclusion of statutory aggravating circumstances in the operative judgment formula and mootness of confiscation orders due to transfer of ownership
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, ordering the amendment of the Landgericht Frankfurt am Main's conviction to remove the designation of "commercial" intent from the operative part of the judgment and to delete the order maintaining the confiscation of specific instrumentalities (a mobile phone, jacket, and forged ID); the remainder of the sentence, including the total custodial penalty of four years and eleven months, stands, and the defendant bears the full costs of the appeal. The case involved a challenge to a sentence for aggravated fraud in seven instances, where the defendant argued that legal aggravating circumstances were improperly included in the conviction formula and that the confiscation of tools from a prior related judgment was no longer enforceable. The Court held that statutory aggravating circumstances do not belong in the operative part of the judgment and that the confiscation of instrumentalities was moot (*erledigt*) because, upon becoming final in the prior judgment, ownership had already transferred to the state under § 75(1) StGB, rendering the subsequent maintenance order legally untenable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Inclusion of statutory aggravating circumstances in the operative judgment formula and mootness of confiscation orders due to transfer of ownership: Die durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2022 getroffene Anordnung der Einziehung von Tatmitteln war nicht aufrechtzuerhalten. Sie hat sich dadurch erledigt, dass mit ihrer Rechtskraft das Eigentum an den eingezogenen Sachen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen ist (BGH, Beschluss vom 29. August 2024 – 2 StR 301/24, Rn. 2; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 60 mwN).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2024 dahin geändert, dass entfällt
a) im Schuldspruch die Bezeichnung der Tat als „gewerbsmäßig“;
b) der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehung des Mobiltelefons Samsung S7 (LÜ-Nr. ), des blauen Jacketts mit Namensschild und des gefälschten Lufthansa-Ausweises (LÜ-Nr. ).
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen“ Betruges in sieben Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. Es hat die im einbezogenen Urteil angeordnete Einziehung eines Mobiltelefons, eines Kleidungsstücks und eines gefälschten Unternehmensausweises als Tatmittel aufrechterhalten und zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten gehört nicht in die Urteilsformel, weil in diese das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders (oder minder) schwere Fälle nicht aufgenommen wird (BGH, Beschluss vom 15. April 2009 – 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
2. Die durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2022 getroffene Anordnung der Einziehung von Tatmitteln war nicht aufrechtzuerhalten. Sie hat sich dadurch erledigt, dass mit ihrer Rechtskraft das Eigentum an den eingezogenen Sachen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen ist (BGH, Beschluss vom 29. August 2024 – 2 StR 301/24, Rn. 2; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 60 mwN).
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Zeng Schmidt
Zimmermann Herold