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2 StR 470/24 ECLI:DE:BGH:2024:071124B2STR470.24.0 KI-generiert

Confiscation of criminal instruments: requirement for specific identification of seized items in judgment

Geschäftsnummer 2 StR 470/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 2nd Criminal Senate partially granted the defendant's revision, quashing the judgment of the Landgericht Köln regarding the confiscation of specific physical items and remanding that portion for a new hearing, while explicitly clarifying that the confiscation of 3,600 EUR constitutes the confiscation of the value of criminal proceeds and otherwise dismissing the appeal as unfounded. The dispute concerned a conviction for nine counts of serious organized theft, where the defendant challenged the procedural validity and substance of the asset confiscation order, specifically the lower court's failure to concretely identify the seized mobile phone, navigation device, and tools by relying solely on a reference to a seizure protocol. The decisive legal basis was the established doctrine that confiscation orders must specifically describe the objects to ensure clarity for enforcement authorities; because the trial court provided no further details in the reasoning to substitute for the vague main text, the appellate court could not correct the defect itself and was required to vacate the related findings to allow the trial court to substantiate why the items were instrumentalities of the crime.

Legislator-Regeste

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Confiscation of criminal instruments: requirement for specific identification of seized items in judgment: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung „von Taterträgen“ in Höhe von 3.600 Euro sowie von mehreren Gegenständen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Vermögensdelikte Reihenfolge der Pfändung Beschlagnahme elektronischer Daten Ordrepapier Pfändung
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Mai 2024

a) dahingehend klargestellt, dass in Höhe von 3.600 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird,

b) im Ausspruch über die Einziehung im Übrigen mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung „von Taterträgen“ in Höhe von 3.600 Euro sowie von mehreren Gegenständen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unzulässig.

2. Während der Schuld- und der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung standhalten, begegnet die Einziehungsentscheidung rechtlichen Bedenken, soweit diese die Einziehung „des Mobiltelefons, des Navigationsgeräts und der Werkzeuge gemäß Sicherstellungsprotokoll vom 16.08.2023, Bl. 277-279 d. A.“ betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; eine bloße Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. März 2023 – 2 StR 358/22, Rn. 11). Mangels weiterer Angaben in den Urteilsgründen zur Konkretisierung der einzuziehenden Gegenstände kann der Senat die Ergänzung der Urteilsformel nicht selbst nachholen. Dies führt zur Aufhebung der insoweit getroffenen Einziehungsanordnung und Zurückverweisung an das Landgericht, das erneut über die Einziehung zu entscheiden hat.

Um dem Tatgericht zu ermöglichen, nachvollziehbar darzulegen, warum die Gegenstände Tatmittel waren, hebt der Senat die zugehörigen Feststellungen mit auf.

3. Der Senat stellt weiter die Urteilsformel dahingehend klar, dass in Höhe von 3.600 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist. Im Übrigen weist die Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler auf.

Menges Appl Lutz

Zimmermann Herold