Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 3/25 ECLI:DE:BGH:2025:120325B2STR3.25.0 KI-generiert

Drug import conviction: sentencing proportionality between co-defendants and judicial discretion in vehicle confiscation

Geschäftsnummer 2 StR 3/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, correcting the conviction to remove the descriptors "jointly" and "unauthorized" for the drug import offense, quashing the sentencing and confiscation orders, and remanding the case for retrial on those issues, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned a conviction for importing non-small quantities of narcotics, where the defendant challenged the proportionality of the four-year-six-month sentence imposed equally on both co-defendants and the legal basis for the confiscation of his luxury vehicle. The court found a sentencing error under § 46 StGB because the trial court failed to explain why it imposed identical sentences despite applying a significant mitigation factor to only the defendant (the financial loss from confiscation and refusal to waive surrender of assets), and a confiscation error under § 74 Abs. 1 StGB because the court did not explicitly demonstrate that it had exercised its discretion in a discretionary proceeding, which is required given the significant value of the property.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 74 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Drug import conviction: sentencing proportionality between co-defendants and judicial discretion in vehicle confiscation: Auch der Einziehungsausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass der Strafkammer bewusst war, dass es sich bei der Einziehung eines Tatmittels gemäß § 74 Abs. 1 StGB um eine Ermessensentscheidung handelt, und dass sie von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21, Rn. 6, und vom 31. Mai 2023 – 6 StR 79/23, Rn. 5). Angesichts des erheblichen Werts des eingezogenen Fahrzeugs verstand sich die Einziehung auch nicht ohne weitere Begründung von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 44/20, Rn. 11).

Schlagwörter

KI-generiert
Betäubungsmittelstrafzumessung Beschlagnahme richterliches Ermessen Verhältnismässigkeit Strafmilderung nach freiem Ermessen Rückkaufswert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2 StR 547/21
April 2022 – 2 StR 547/21, Rn.
5 StR 513/08
November 2008 – 5 StR 513/08, NStZ-RR 2009, 71, 72 mwN).
1 StR 282/11
Comparative sentencing of co-perpetrators across separate proceedings: prohibition of judicial alignment with external judgments
BGHSt 56, 262
Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263 mwN, und vom 3.
2 StR 363/16
Proportionality of sentences and requirement of justified differentiation when co-defendants face comparable narcotics trafficking charges in a single proceeding
1 StR 287/87
Juli 1987 – 1 StR 287/87, BGHR StGB § 46 Abs.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. September 2024, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Bezeichnung der Tat als „gemeinschaftlich“ und „unerlaubt“ begangen entfällt, und

b) aufgehoben

aa) im Strafausspruch und

bb) im Einziehungsausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten V., dessen Revision der Senat mit gesondertem Beschluss als unbegründet verworfen hat, der „gemeinschaftlichen unerlaubten“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat beide zu Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen den Angeklagten die Einziehung eines näher bezeichneten Audi A 8 angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich der Tenor bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21, NStZ 2022, 301 Rn. 10, und vom 13. April 2022 – 2 StR 547/21, Rn. 2).

2. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommender Umstände aus der Sache selbst gefunden werden (BGH, Beschluss vom 27. November 2008 – 5 StR 513/08, NStZ-RR 2009, 71, 72 mwN). Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen, kann aber nicht völlig unbeachtet bleiben (vgl. zu diesem Grundsatz etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263 mwN, und vom 3. November 2016 – 2 StR 363/16, NStZ-RR 2017, 40). Deswegen müssen Unterschiede jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1987 – 1 StR 287/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1, und vom 27. November 2008 – 5 StR 513/08, aaO).

b) Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht hat bei ansonsten inhaltsgleichen Strafzumessungserwägungen zugunsten nur des Angeklagten berücksichtigt, dass er, anders als der Mitangeklagte, durch die Einziehung seines Fahrzeugs einen nicht unerheblichen Vermögensverlust – der Zeitwert betrug nach den Feststellungen 27.000 Euro – erlitt. Die zusätzliche Erwägung, der Mitangeklagte habe überwiegend, der Angeklagte (lediglich) teilweise auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet, betraf ebenfalls den Umstand, dass der Angeklagte einer außergerichtlichen Einziehung des Fahrzeugs nicht zugestimmt hatte. Bei dieser Sachlage ist dem Senat ohne weitere Erläuterung die Prüfung verschlossen, ob ungeachtet des nur den Angeklagten betreffenden gewichtigen Milderungsgrundes die Verhängung gleich hoher Strafen gegen ihn und den Mitangeklagten durch die Strafkammer frei von Rechtsfehlern gewesen ist.

3. Auch der Einziehungsausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass der Strafkammer bewusst war, dass es sich bei der Einziehung eines Tatmittels gemäß § 74 Abs. 1 StGB um eine Ermessensentscheidung handelt, und dass sie von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21, Rn. 6, und vom 31. Mai 2023 – 6 StR 79/23, Rn. 5). Angesichts des erheblichen Werts des eingezogenen Fahrzeugs verstand sich die Einziehung auch nicht ohne weitere Begründung von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 44/20, Rn. 11).

4. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann