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5 StR 581/24 ECLI:DE:BGH:2024:191124B5STR581.24.0 KI-generiert

Psychiatric commitment: Requirement for comprehensive judicial assessment of criminal capacity beyond expert testimony

Geschäftsnummer 5 StR 581/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) reversed the Landgericht Itzehoe's judgment, ordering a new trial and referring the case back to a different chamber. The defendant, a man with mild intellectual disability and impulsive personality disorder who had been previously incarcerated for homicide, was acquitted of nine counts of threats and probation violations due to alleged lack of criminal capacity, but was ordered committed to a psychiatric hospital under § 63 StGB. The appellate court found that the trial court failed to conduct a comprehensive assessment of the defendant's personality regarding the entry requirements for § 20 StGB, relying excessively on expert opinion without accounting for evidence that the defendant could recognize and control impending impulsive episodes. Because the validity of both the acquittal based on § 20 StGB and the § 63 StGB commitment depended on the flawed determination of criminal capacity, the BGH lifted the entire judgment to allow for a new examination, noting that the defendant could potentially be convicted and sentenced in the retrial.

Legislator-Regeste

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§ 63 Satz 2 StGB, § 63 StGB, § 20 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 145a Satz 1 StGB; Psychiatric commitment: Requirement for comprehensive judicial assessment of criminal capacity beyond expert testimony: The defendant, a man with mild intellectual disability and impulsive personality disorder who had been previously incarcerated for homicide, was acquitted of nine counts of threats and probation violations due to alleged lack of criminal capacity, but was ordered committed to a psychiatric hospital under § 63 StGB. The appellate court found that the trial court failed to conduct a comprehensive assessment of the defendant's personality regarding the entry requirements for § 20 StGB, relying excessively on expert opinion without accounting for evidence that the defendant could recognize and control impending impulsive episodes. Because the validity of both the acquittal based on § 20 StGB and the § 63 StGB commitment depended on the flawed determination of criminal capacity, the BGH lifted the entire judgment to allow for a new examination, noting that the defendant could potentially be convicted and sentenced in the retrial.

Schlagwörter

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psychiatrisches Gutachten Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt übermässige Bindung strafbares Verhalten Persönlichkeitsstörung Invaliditätsbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

Procedural basis cited in the dispositive justification to allow the reversal of the acquittal alongside the annulment of the psychiatric commitment.

§ 353 Abs. 2 StPO

Procedural rule cited to justify lifting all findings to enable the new court to make consistent new determinations.

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Volltext

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Tatrichterliche Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. Juni 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen nicht ausschließbar aufgehobener Schuldfähigkeit von den Anklagevorwürfen der Bedrohung und des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in neun Fällen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Bei dem unter Betreuung stehenden Angeklagten liegt eine geringgradige Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten in Form einer deutlich gestörten Impulskontrolle sowie eine auf der Intelligenzminderung beruhende Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ vor. Nach Tötung seiner Exfreundin war er über 25 Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und wurde im Jahr 2020 wegen nicht mehr gegebener Verhältnismäßigkeit entlassen. Im Rahmen der sich anschließenden Führungsaufsicht erhielt er unter anderem die Weisung, sich einmal pro Monat bei der forensischen Ambulanz vorzustellen und Kontakt zu seiner Bewährungshelferin zu halten. In der Folgezeit konnte für den Angeklagten keine geeignete Wohn- und Betreuungseinrichtung gefunden werden. Mit seiner Wohnsituation ab Sommer 2021 war der Angeklagte unzufrieden und aufgrund der ihm begegnenden Ablehnung zunehmend überfordert und frustriert.

In einem Telefonat mit seinem Betreuer am 10. November 2021 äußerte der Angeklagte diesem gegenüber, dass er ihn umbringen werde, wenn er ihn das nächste Mal sehe (Fall 1). Dabei war seine Steuerungsfähigkeit krankheitsbedingt aufgehoben. Weiter verweigerte der Angeklagte von Dezember 2021 bis April 2022 monatliche Treffen mit der forensischen Ambulanz und von Juli bis Oktober 2022 Treffen mit seiner Bewährungshelferin im Rahmen der Führungsaufsicht (Fälle 2 bis 10). Insoweit war die Einsichtsfähigkeit krankheitsbedingt nicht ausschließbar aufgehoben.

b) Das Landgericht hat die Taten als Bedrohung sowie als Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in neun Fällen gewürdigt und ihn wegen (nicht ausschließbarer) Schuldunfähigkeit freigesprochen. Wegen der Bedrohung hat es angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit sicher aufgehoben gewesen sei und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 2 StGB angeordnet. Hinsichtlich der Weisungsverstöße ist das Landgericht – auch insoweit dem Sachverständigen folgend – von nicht ausschließbar fehlender Einsichtsfähigkeit ausgegangen und hat diese nicht als Anlasstaten berücksichtigt, weil schon eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit nicht sicher festgestellt werden konnte.

2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Vorliegen der Eingangsmerkmale des § 20 StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.

a) Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass insoweit eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten vorzunehmen ist, die aufzeigt, dass die Intelligenzminderung und die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten bei wertender Betrachtung einen Ausprägungsgrad erreicht haben, der die Annahme zumindest eines der Eingangsmerkmale rechtfertigt (vgl. zur Intelligenzminderung BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 216/24 Rn. 6 mwN; zur Persönlichkeitsstörung BGH, Beschluss vom 24. September 2024 – 5 StR 456/24 Rn. 9).

b) Diesen Anforderungen wird das Landgericht nicht gerecht.

Es hat sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit lediglich dem Sachverständigen angeschlossen. Danach stellten die Intelligenzminderung mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten sowie die Persönlichkeitsstörung in ihrer Ausprägung jeweils Eingangsmerkmale nach § 20 Var. 3 und 4 StGB dar. Die Verhaltensauffälligkeiten bestünden in Form einer deutlich gestörten Impulskontrolle. Der Angeklagte habe keine Frustrationstoleranz, weshalb es wiederholt zu Impulsdurchbrüchen käme. Aufgrund der Intelligenzminderung sowie der Persönlichkeitsstörung sei er bei dem Telefonat mit seinem Betreuer (Fall 1) nicht in der Lage gewesen, sein Verhalten nach der gegebenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu steuern. Bei den Weisungsverstößen (Fälle 2 bis 10) könne er nicht ausschließen, dass insoweit krankheitsbedingt die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben gewesen sei.

Angesichts der Besonderheiten der beim Angeklagten beschriebenen Krankheitsbilder ermöglichen diese Ausführungen dem Senat nicht, die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 20 StGB zu prüfen. Bereits bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit – und nicht erst im Rahmen der Gefahrenprognose – wäre in den Blick zu nehmen gewesen, dass der Angeklagte trotz seiner Beeinträchtigungen mehrfach die Fähigkeit zeigte, drohende Impulsdurchbrüche zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. So hatte er der Bewährungshelferin sein von ihm angekündigtes Nichterscheinen zu einer gerichtlichen Anhörung damit erklärt, dass er befürchte, gegenüber dem dort erscheinenden Betreuer übergriffig zu werden. Ferner hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung bei der Vernehmung des Opfers der Bedrohung auf eigenen Wunsch seine Bedarfsmedikation eingenommen und sich nicht seine Handfesseln abnehmen lassen.

3. Die Sache bedarf insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben. Sowohl die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB als auch der auf § 20 StGB gestützte Freispruch hängen gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit ab. Deshalb besteht zwischen beiden Entscheidungen aus sachlich-rechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12 Rn. 14). Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ermöglicht es, in einer neuen Hauptverhandlung anstelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen. Daraus folgt, dass auf die Revision eines Angeklagten ein mit der Maßregelanordnung ergangenes freisprechendes Erkenntnis ebenfalls aufgehoben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 5 StR 92/24 Rn. 9 mwN).

Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

4. Die zur neuen Verhandlung berufene Strafkammer wird zu bedenken haben, dass festgestellte rechtswidrige Taten auch dann in die Gefahrenprognose nach § 63 StGB einzustellen sind, wenn sie nicht als Anlasstaten herangezogen werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das neue Tatgericht – unter Beachtung der vom Generalbundesanwalt zutreffend wiedergegebenen Darlegungsanforderungen – zur Tatbestandsverwirklichung des § 145a Satz 1 StGB kommen sollte.

Gericke Mosbacher Köhler

Resch von Häfen