Confiscation deduction for waived secured proceeds and joint liability under factual co-disposition power
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the revision of one defendant, reducing the confiscation order from €851,180.50 to €581,180.50 by deducting €270,000 already secured and waived, and clarified that the defendant is jointly and severally liable for the reduced amount as a co-disponent rather than the sole owner; the convictions and sentences for the two defendants (five years for the principal and a total of three years and nine months for the accessory) remain in force, and the other defendant’s revision was dismissed. The case involved a challenge to the confiscation of the value of criminal proceeds in a gang fraud scheme, specifically addressing whether amounts already secured and waived by the defendant should be deducted and the scope of liability based on legal title versus factual control. The decision rests on § 73e para. 1 StGB regarding the exclusion of confiscation for proceeds already secured and the doctrine of joint and several liability arising from factual co-disposition power (*Mitverfügungsgewalt*) rather than sole legal ownership.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 73e Abs. 1 StGB; Confiscation deduction for waived secured proceeds and joint liability under factual co-disposition power: The case involved a challenge to the confiscation of the value of criminal proceeds in a gang fraud scheme, specifically addressing whether amounts already secured and waived by the defendant should be deducted and the scope of liability based on legal title versus factual control. The decision rests on § 73e para. 1 StGB regarding the exclusion of confiscation for proceeds already secured and the doctrine of joint and several liability arising from factual co-disposition power (*Mitverfügungsgewalt*) rather than sole legal ownership.
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KI-generiertProcedural rule applied in the dispositive to order the amendment of the first-instance judgment to reduce the confiscation amount.
Main ground for the verdict, justifying the partial success of the revision and the necessary correction of the judgment.
Ground for the verdict regarding the dismissal of the remaining revision and the other defendant's revision as unfounded.
Volltext
Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Rückgabeverzicht und faktischer Mitverfügungsgewalt
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten L.
wird
das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Februar 2024, soweit es ihn betrifft,
a) im Strafausspruch dahin klargestellt, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist,
b) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Einziehungsbetrag auf 581.180,50 Euro herabgesetzt wird und er für diesen Betrag als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten L.
und
die Revision des Angeklagten M.
werden
als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz und die den Adhäsionsklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; den Angeklagten L. hat es wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 17 Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten L.
hat
mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie ebenso unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO wie die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M. .
Während der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken begegnet und auch der Strafausspruch lediglich der Klarstellung bedarf, dass es sich bei der gegen den Angeklagten L.
für
17 Beihilfetaten verhängten Strafe von drei Jahren und neun Monaten um eine Gesamtstrafe (§§ 53, 54 StGB) handelt, hält die ihn betreffende Einziehungsentscheidung der
revisionsgerichtlichen
Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Sie bedarf der Änderung und Ergänzung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
Um jede Benachteiligung des Angeklagten L.
zu
vermeiden, ist vom Einziehungsbetrag in Höhe von insgesamt 851.180,50 Euro der bei ihm sichergestellte Betrag in Höhe von 270.000 Euro in Abzug zu bringen, auf dessen Rückgabe er verzichtet hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass es sich insoweit um Taterträge gehandelt hat und der Anspruch auf Einziehung des Wertes von Taterträgen in dieser Höhe nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist. Zudem ist die gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen, weil der Angeklagte aufgrund seiner Weisungsbefugnis zwar faktische Mitverfügungsgewalt hinsichtlich der von den Geschädigten auf die von ihm vermittelten Konten eingezahlten Gelder hatte, aber keine alleinige. Neben ihm hatten neben den Kontoinhabern noch weitere Tatbeteiligte ebenfalls Zugriff auf die betrügerisch erlangten Gelder, weil diese an sie weitergeleitet wurden. Von einer Mitverfügungsgewalt anderer Tatbeteiligter ist auch hinsichtlich der dem Angeklagten zugeflossenen
Provisonszahlungen
auszugehen.
Tiemann Feilcke Wenske
Fritsche von Schmettau