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2 StR 106/24 ECLI:DE:BGH:2024:280824B2STR106.24.1 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds value barred when stolen goods are secured and victim's restitution claim extinguished

Geschäftsnummer 2 StR 106/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, amending the lower court’s order to confiscate €255,000 as the value of criminal proceeds to €210,000 payable as joint and several debt, and rejected the remainder of the appeal while imposing the costs of the legal remedy on the appellant. The dispute centered on the scope of confiscation following a conviction for serious gang theft, where the defendant challenged the court’s failure to adjust the monetary order to reflect that two stolen vehicles worth €45,000 had been recovered and secured. The decisive legal basis was Section 73e(1) of the German Criminal Code, which precludes the confiscation of the value of criminal proceeds when the victim’s claim for restitution has been extinguished by the securement of the stolen goods, and the principle that co-perpetrators with joint control over the assets are liable as joint and several debtors.

Legislator-Regeste

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Confiscation of criminal proceeds value barred when stolen goods are secured and victim's restitution claim extinguished: a) Das Urteil ist im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufzuheben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung eines 210.000 Euro übersteigenden Geldbetrages angeordnet worden ist. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen verkannt, dass ausweislich der Feststellungen zwei der gestohlenen Fahrzeuge im Gesamtwert von 45.000 Euro (Fall 2 der Urteilsgründe) sichergestellt worden sind, so dass die durch die Diebstahlstaten entstandenen Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB insoweit ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18, Rn. 9).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Rückerstattung des Eigentums Streitwert Kostendeckungsprinzip Revision des Strafurteils Ertrag
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Volltext

Einziehung des Wertersatzes: Erlöschen des Rückgewähranspruchs des Verletzten bei Sicherstellung des Diebesguts

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin abgeändert, dass diese in Höhe von 210.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 255.000 Euro angeordnet. Darüber hinaus hat es eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern, da die gegen den Angeklagten ausgesprochene Einziehungsentscheidung rechtlicher Nachprüfung nur teilweise standhält.

a) Das Urteil ist im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufzuheben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung eines 210.000 Euro übersteigenden Geldbetrages angeordnet worden ist. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen verkannt, dass ausweislich der Feststellungen zwei der gestohlenen Fahrzeuge im Gesamtwert von 45.000 Euro (Fall 2 der Urteilsgründe) sichergestellt worden sind, so dass die durch die Diebstahlstaten entstandenen Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB insoweit ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18, Rn. 9).

b) Darüber hinaus hat das Landgericht nicht bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier – an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften.

c) Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert der Taterträge des vom Angeklagten Erlangten selbst und ordnet insoweit die gesamtschuldnerische Haftung an.

2. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt