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2 StR 106/24 ECLI:DE:BGH:2024:280824B2STR106.24.0 KI-generiert

Youth sentencing compounding with foreign convictions and joint and several liability limits for confiscation of stolen property value

Geschäftsnummer 2 StR 106/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the lower court's judgment to correct the conviction for aggravated banditry to include joint intent for aggravated residential burglary in one instance, striking the suspended youth sentence because prior Dutch convictions constituted full execution of the penalty, and reducing the confiscation order from 120,975 to 100,025 Euros; the defendant prevailed on these procedural and sentencing points, while the remaining conviction and the denial of cost relief were upheld. The dispute centered on a youth defendant convicted of multiple counts of aggravated banditry and residential burglary, challenging the sentencing (specifically the interaction with foreign judgments and probation), the scope of the theft-related confiscation, and the legal characterization of the conspiratorial intent. The decisive legal bases included the principles of compensating domestic sentences via foreign judgments which extinguish the need for probation suspension, the exclusion of confiscation under § 73e Abs. 1 StGB where stolen property is already secured, the doctrine of joint and several liability for co-participants, and the application of § 30 Abs. 2 StGB regarding joint declarations of intent for felony participation.

Legislator-Regeste

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Youth sentencing compounding with foreign convictions and joint and several liability limits for confiscation of stolen property value: a) Das Urteil ist im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu ändern, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung eines 100.025 Euro übersteigenden Geldbetrages angeordnet worden ist. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen verkannt, dass ausweislich der Feststellungen eines der gestohlenen Fahrzeuge im Wert von 20.000 Euro (Fall 5 der Urteilsgründe) sichergestellt worden ist, so dass der durch die Diebstahlstat entstandene Anspruch des Verletzten erloschen und eine entsprechende Einziehungsentscheidung gemäß § 73e Abs. 1 StGB insoweit ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18, Rn. 9).

Schlagwörter

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Beschlagnahme Strafzumessung strafrechtlicher Vorsatz schwerer Fall zusammenhängende Diebstähle Solidarhaftung

Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 502/99
März 2000 – 4 StR 502/99, Rn.
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert,

a) dass der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen sowie des Sichbereiterklärens zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl schuldig ist,

b) dass die Aussetzung der Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe zur Bewährung entfällt,

c) dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100.025 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl sowie wegen Sichbereiterklärens zu einem Verbrechen – schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl – zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat die Strafe infolge zweier Verurteilungen des Angeklagten durch Urteile eines niederländischen Gerichts für vollständig vollstreckt erklärt. Zudem hat es gegen den Angeklagten die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 120.975 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Der Schuldspruch bedarf in mehrfacher Hinsicht der Änderung.

a) Zum einen gilt dies, soweit das Landgericht den Angeklagten aufgrund eines Versehens in einem von vier Fällen des schweren Bandendiebstahls (Fälle 4 bis 7 der Urteilsgründe) wegen eines tateinheitlich begangenen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig gesprochen hat.

b) Außerdem hält der Schuldspruch im Fall 8 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte gegenüber einem seiner Begleiter bereiterklärt, durch Aufhebeln der unverschlossenen Hauseingangstüre in das Einfamilienhaus einzubrechen und den im Eingangsbereich vermuteten Fahrzeugschlüssel des vor dem Einfamilienhaus geparkten Autos zu stehlen. Angesichts dessen, dass eine beabsichtigte mittäterschaftliche Mitwirkung der Begleiter an dieser Tat nicht festgestellt ist, hat das Landgericht den Angeklagten insoweit zutreffend wegen Sichbereiterklärens zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen war jedoch vorgesehen, den Fahrzeugschlüssel im Anschluss für den Diebstahl des Fahrzeugs zu nutzen, der in arbeitsteiligem Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten und seinen Begleitern erfolgen sollte. Damit hat sich der Angeklagte nicht nur – wie von der Strafkammer angenommen – zur Begehung eines Verbrechens bereiterklärt, sondern sich mit seinen Begleitern tateinheitlich zum Sichbereiterklären zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl zur Begehung eines schweren Bandendiebstahls im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB verabredet. Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der hinsichtlich dieser Tat geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Das Urteil hat insofern keinen Bestand, als die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Einheitsjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zwar ist – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausführt – die Entscheidung des Landgerichts, die Strafe infolge der durch ein niederländisches Gericht verhängten Verurteilungen des Angeklagten für vollständig vollstreckt zu erklären, in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Aufgrund dieser den Angeklagten nicht beschwerenden Kompensationsentscheidung verbleibt jedoch keine zu vollstreckende Strafe, so dass eine Strafaussetzung zur Bewährung ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2021 – 6 StR 79/21, Rn. 2). Die den Angeklagten beschwerende Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung hat daher zu entfallen. Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos.

3. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu reduzieren, da die gegen den Angeklagten ausgesprochene Einziehungsentscheidung rechtlicher Nachprüfung nur teilweise standhält.

a) Das Urteil ist im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu ändern, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung eines 100.025 Euro übersteigenden Geldbetrages angeordnet worden ist. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen verkannt, dass ausweislich der Feststellungen eines der gestohlenen Fahrzeuge im Wert von 20.000 Euro (Fall 5 der Urteilsgründe) sichergestellt worden ist, so dass der durch die Diebstahlstat entstandene Anspruch des Verletzten erloschen und eine entsprechende Einziehungsentscheidung gemäß § 73e Abs. 1 StGB insoweit ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18, Rn. 9).

b) Darüber hinaus hat das Landgericht nicht bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier – an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften.

c) Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert der Taterträge des vom Angeklagten Erlangten selbst und ordnet insoweit die gesamtschuldnerische Haftung an.

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Zu einer Kostenfreistellung nach § 74, § 109 Abs. 2 JGG besteht kein Anlass (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 – 4 StR 502/99, Rn. 11).

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt