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VIa ZB 5/24 ECLI:DE:BGH:2025:060525BVIAZB5.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against rejection of insufficiently reasoned appellate brief due to failure to address substantive defense in response to court hint

Geschäftsnummer VIa ZB 5/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiff's appeal as inadmissible, leaving the Oberlandesgericht's order of 30 September 2024 in force. The dispute concerned a damages claim for the purchase of a camper van equipped with a diesel engine alleged to contain an illegal defeat device, where the Regional Court had dismissed the action on the grounds that the plaintiff failed to prove damage. The Oberlandesgericht had subsequently rejected the plaintiff's appeal for insufficient reasoning under §§ 520, 522 ZPO. The BGH held that the appeal failed to meet the admissibility requirements of § 574 Abs. 2 ZPO because it did not demonstrate that the access to the appellate instance was unduly restricted, noting that any claim of violation of the fundamental right to effective legal protection or the right to be heard was precluded by the principle of subsidiarity. Specifically, the plaintiff failed to comply with a prior judicial hint order by not specifically addressing the Regional Court's reasoning regarding the lack of proven damage within the allotted time, thereby forfeiting the opportunity to raise procedural grievances in the subsequent appeal.

Legislator-Regeste

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§ 522 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 823 Abs. 2 BGB; Inadmissibility of appeal against rejection of insufficiently reasoned appellate brief due to failure to address substantive defense in response to court hint: daraus ergeben, dass in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 eingebaut sei, die einer Zulassung objektiv entgegenstehe und bei dem deshalb der Entzug der EG-Typgenehmigung drohe. Dies hat das Landgericht für ersichtlich nicht gegeben erachtet und mit dieser Begründung die Aussetzung des Verfahrens, die der Kläger gerade wegen einer möglichen Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit europarechtlichen Bestimmungen beantragt hatte, abgelehnt.

Schlagwörter

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Begründung in der Sache Besuchsrecht Verletzung von Verfahrensrechten Einwendungen Anspruch auf rechtliches Gehör Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. September 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

[GRUENDE]

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch und wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung.

Er erwarb im Juli 2019 ein Wohnmobil der Marke

Forster

T 699 EB mit einem von der Beklagten hergestellten Basisfahrzeug, in dem ein Dieselmotor

Multijet

2,3 Liter (Schadstoffklasse Euro 6b) verbaut ist. Der Kläger begehrt mit seiner Klage im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen, weil sie nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Art und Weise begründet worden sei (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 522 Abs. 1 ZPO). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil es an den besonderen

Zulässigkeitsvoraussetzungen

des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V

ZB

193/10,

NZM

2011, 488

Rn

. 7

mwN

).

Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Berufung des Klägers nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. Denn der Geltendmachung einer etwaigen Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes oder auf rechtliches Gehör steht jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

1. Der auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren geltende

Subsidiaritätsgrundsatz

(vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VI

ZB

30/19,

juris

Rn

2; Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII

ZB

37/21,

juris

Rn

. 7; jeweils

mwN

) fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 -

VIa

ZB

31/23,

juris

Rn

. 23

mwN

).

2. Gemessen daran hat es der Kläger versäumt, in seiner Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss die drohende Nichtberücksichtigung seiner Ausführungen in der Berufungsbegründung zum fehlenden Schaden zu rügen.

a) Für einen zulässigen Berufungsangriff war es nämlich erforderlich, dass die Berufung des Klägers die Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Schaden angreift. Denn das Landgericht hat sämtliche deliktischen Ansprüche - auch - mit der selbständig tragenden Begründung abgelehnt, ein Schaden des Klägers sei nicht dargelegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfasst dies einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1

EG-FGV

, auf den sich der Kläger in der Berufungsbegründung gestützt hatte. Denn auch dieser Anspruch scheitert nach dem insoweit maßgebenden Rechtsstandpunkt des Landgerichts an einem fehlenden Schaden. Danach konnte sich die wirtschaftliche

Nachteiligkeit

daraus ergeben, dass in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 eingebaut sei, die einer Zulassung objektiv entgegenstehe und bei dem deshalb der Entzug der EG-Typgenehmigung drohe. Dies hat das Landgericht für ersichtlich nicht gegeben erachtet und mit dieser Begründung die Aussetzung des Verfahrens, die der Kläger gerade wegen einer möglichen Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit europarechtlichen Bestimmungen beantragt hatte, abgelehnt.

b) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, dass die

Berufungsbegründung

im Hinblick auf einen Angriff gegen die Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Schaden unzureichend sei, in einem Hinweisbeschluss dargelegt und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme lediglich umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, er habe das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen und deren

Prüfstandsbezogenheit

dargelegt, es fehle an den erforderlichen Darlegungen der Beklagten zum vermeidbaren Verbotsirrtum sowie dazu, auf welcher Grundlage der Restwert des Fahrzeugs und die Nutzungsentschädigung zu berechnen seien. Diese Aspekte waren jedoch nicht Gegenstand des vom Berufungsgericht erteilten Hinweises.

Der Kläger hat hingegen nicht geltend gemacht, dass er die Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Schaden in der Berufungsbegründung angegriffen und das Berufungsgericht dies ausweislich des Hinweisbeschlusses übergangen habe. Insoweit enthält die 13-seitige Stellungnahme lediglich die Rechtsauffassung, die Erteilung einer EG-Typgenehmigung durch die italienische Genehmigungsbehörde sei „nicht entscheidend“ unter Zitierung einer Passage aus dem Senatsurteil vom 27. November 2023 (

VIa

ZR 1425/22, WM 2024, 1140

Rn

. 26). Einen Hinweis, dass sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Kläger bereits in der Berufungsbegründung mit dem Argument des fehlenden Schadens auseinandergesetzt und diese daher den gesetzlichen Anforderungen genügt habe, enthält die Stellungnahme aber nicht.

Damit hat der Kläger es versäumt, in seiner Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss die Ausführungen zu machen, auf die er jetzt in der Rechtsbeschwerdebegründung die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bzw. die

Gehörsverletzung

stützt. Die vom Berufungsgericht eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit dient nach allgemeiner Auffassung dem Zweck, dem Berufungsführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesem soll Gelegenheit gegeben werden, sich zu der vom Berufungsgericht beabsichtigten Verwerfung seines Rechtsmittels zu äußern. Dieser Zweck der Vorschrift würde verfehlt, wenn man dem Berufungskläger die Wahl ließe, ob er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder auf effektiven Rechtsschutz im Hinweisbeschluss innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme oder erst in einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren rügt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII

ZB

37/21,

juris

Rn

. 10

mwN

).

C. Fischer Möhring Messing

F. Schmidt Pastohr