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5 StR 512/24 ECLI:DE:BGH:2024:031224B5STR512.24.0 KI-generiert

Treachery in homicide: Exploiting protective care staff when victims lack capacity for resistance

Geschäftsnummer 5 StR 512/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's criminal appeal, upholding the Landgericht Bremen’s conviction and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The case involved a challenge to the finding that the defendant committed two murders by administering a lethal overdose of heart medication to elderly victims in a care facility, specifically contesting the aggravating characteristic of *heimtücke* (treachery). The court affirmed the lower instance's legal reasoning, ruling that because the victims were unable to perceive danger or resist, the requisite treachery was established by the defendant’s exploitation of the protective oversight provided by the care staff present in the facility at the time of the attacks. The decisive legal basis was § 211 Abs. 2 StGB (Aggravated Homicide), applying the doctrine that an actor acts treacherously when they exploit the protective presence of third parties who are capable of providing effective protection, even if the victims themselves lack the capacity for caution or defense.

Legislator-Regeste

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Treachery in homicide: Exploiting protective care staff when victims lack capacity for resistance: Es hat zutreffend angenommen, dass Bezugspunkt der Heimtücke nicht die infolge ihres geistigen und körperlichen Zustandes nicht mehr zu Argwohn und Gegenwehr fähigen Opfer waren. In einer solchen Konstellation handelt der Täter aber dann heimtückisch, wenn er die Arg- und Wehrlosigkeit schutzbereiter Dritter ausnutzt, sofern sie im Einzelfall den Schutz auch wirksam erbringen können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – 3 StR 226/07, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 35; Beschlüsse vom 3. April 2008 – 5 StR 525/07, BGHR § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 48; vom 5. August 2014 – 1 StR 340/14, BGHR § 211 Abs. 2 Heimtücke 40; vom 12. Juli 2023 – 6 StR 231/23, NStZ 2023, 675 f.).

Schlagwörter

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Mord schwerer Fall Altenpflege Opfermitverantwortung Gesetzlicher Schutz Rechtspflege

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke jeweils mit tragfähiger Begründung bejaht.

Es hat zutreffend angenommen, dass Bezugspunkt der Heimtücke nicht die infolge ihres geistigen und körperlichen Zustandes nicht mehr zu Argwohn und Gegenwehr fähigen Opfer waren. In einer solchen Konstellation handelt der Täter aber dann heimtückisch, wenn er die Arg- und Wehrlosigkeit schutzbereiter Dritter ausnutzt, sofern sie im Einzelfall den Schutz auch wirksam erbringen können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – 3 StR 226/07, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 35; Beschlüsse vom 3. April 2008 – 5 StR 525/07, BGHR § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 48; vom 5. August 2014 – 1 StR 340/14, BGHR § 211 Abs. 2 Heimtücke 40; vom 12. Juli 2023 – 6 StR 231/23, NStZ 2023, 675 f.).

Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen vor. Das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei auf das in der Einrichtung tätige Pflegepersonal als potentiell schutzbereite Dritte abgestellt. Im Fall II.1 versah die verantwortliche Pflegefachkraft zusammen mit dem Angeklagten im betreffenden Pflegebereich ihren Dienst. Dabei legte sie an diesem Tag ein besonderes Augenmerk auf den Gesundheitszustand des Geschädigten. Im Fall II.2 schlich sich der Angeklagte von der zur Tatzeit zuständigen und auf der Station anwesenden Pflegehilfskraft unbemerkt in das Zimmer des späteren Opfers, dem er eine tödlich wirkende Überdosis eines Herzmedikaments mittels Kaffee einflößte.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen