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3 StR 173/24 ECLI:DE:BGH:2025:190325B3STR173.24.0 KI-generiert

Concurrence of offenses for militant-left terrorist association crimes and violent attacks under German criminal law

Geschäftsnummer 3 StR 173/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) partially upheld the defendant's appeal against a trial court conviction, modifying the verdict to recognize a single material act of membership in a criminal association (*kriminelle Vereinigung*) rather than two separate counts, and imposing a single prison sentence of three years while dismissing the remainder of the appeal; the defendant bore the costs of the proceedings, including necessary expenses for the adherence plaintiffs. The dispute concerned a defendant belonging to a militant left-extremist group who participated in a violent 2019 ambush on a right-wing figure (involving dangerous bodily harm, document falsification, and property damage) and a planned but aborted 2020 attack, where the lower court had previously convicted him of multiple concurrent offenses including two instances of membership in a criminal association. Applying recent case law on the concurrence of offenses (*Tateinheit*) regarding association crimes, the court determined that the defendant's activities constituted one continuous material act under § 129 StGB, which was committed in legal concurrence with the other offenses under § 52 StGB; this reclassification did not alter the gravity of the guilt or the final penalty, and the rulings on confiscation and civil compensation were deemed legally sound.

Legislator-Regeste

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§ 52 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Concurrence of offenses for militant-left terrorist association crimes and violent attacks under German criminal law: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, mit Sachbeschädigung und mit Urkundenfälschung. Es hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es einen Funksignaldetektor als Tatmittel eingezogen und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafurteil strafrechtliche Einziehung Recht auf Mitgliedschaft Verein terroristische Organisation E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, dahin geändert

a) im Schuldspruch, dass er der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Urkundenfälschung und Sachbeschädigung schuldig ist;

b) im Strafausspruch, dass er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch die Adhäsionsverfahren der Adhäsionskläger Ac. , An. und S. entstandenen besonderen Kosten sowie die den Neben- beziehungsweise Adhäsionsklägern Ac. , An. , Ri. und S. durch dieses Rechtsmittel im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, mit Sachbeschädigung und mit Urkundenfälschung. Es hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es einen Funksignaldetektor als Tatmittel eingezogen und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte Mitglied einer aus mehr als sechs Personen bestehenden militant-linksextremistischen Gruppierung mit Schwerpunkt in L. . Der Personenzusammenschluss war darauf gerichtet, gewaltsam gegen als „Nazis“ erachtete einzelne Angehörige der rechtsextremen Szene vorzugehen und so mittels massiver körperlicher Gewalt rechtsextremistische Bestrebungen zu bekämpfen. Der Angeklagte, der selbst dem linksextremen politischen Spektrum angehörte, beteiligte sich jedenfalls an zwei diesbezüglichen Aktivitäten der Vereinigung.

1. Am 14. Dezember 2019 wirkte er an einem Überfall der Gruppierung auf den Nebenkläger Ri. mit, der in Ei. ein als Treffpunkt für Angehörige der „rechten Szene“ geltendes Lokal betrieb und überregional als Führungsfigur der dortigen rechtsextremen Szene bekannt war. Der Angeklagte und seine Mitstreiter passten den Nebenkläger ab, als dieser von drei Bekannten nach Schließung des Lokals zu Hause abgesetzt wurde. Sie griffen Ri. und dessen Begleiter unter Verwendung von Schlagstöcken und Reizgas an. Zudem zerstörten sie den Pkw, mit dem die vier Tatopfer unterwegs waren. Für ihre An- und Abreise verwendeten sie ein vom Angeklagten geführtes Fahrzeug, an dem zur Tarnung nicht für diese ausgegebene und zuvor entwendete Kennzeichenschilder angebracht worden waren, wovon er Kenntnis hatte (Fall B. II. 6. der Urteilsgründe).

2. Im Juni 2020 nahm der Angeklagte an der Auskundschaftung eines weiteren Tatopfers in L. teil. Der geplante Angriff am 8. Juni 2020, an dem er mitwirken sollte und für den er sich an diesem Tag bereits mit anderen Mitstreitern bereithielt, wurde jedoch kurzfristig abgesagt, nachdem in Erfahrung gebracht worden war, dass das in Aussicht genommene Tatopfer an diesem Tag unter Polizeischutz stand (Fall B. I. 4. der Urteilsgründe).

II. 1. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt im Schuldspruch lediglich zu einer Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung des insgesamt rechtsfehlerfrei festgestellten und hinsichtlich der verwirklichten Straftatbestände rechtlich zutreffend gewürdigten Tathandelns des Angeklagten. Denn nach der neuen Konkurrenzrechtsprechung des Senats für Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung sind die beiden festgestellten Aktivitäten des Angeklagten Teil einer materiellrechtlichen Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2024 – 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 9 ff.; s. ferner BGH, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 3 StR 538/24, juris Rn. 11; Urteil vom 9. Januar 2025 – 3 StR 111/24, juris Rn. 58). Die bei dem Überfall am 14. Dezember 2019 vom Angeklagten verwirklichten weiteren Straftatbestände stehen mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit (§ 52 StGB). Das hat die aus der Beschlussformel ersichtliche Neufassung des Schuldspruchs zur Folge. Dieser steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Der Senat lässt zudem im Schuldspruch die Benennung der Zahl der in gleichartiger Tateinheit stehenden gefährlichen Körperverletzungen entfallen. Eine Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit in der Urteilsformel ist – insbesondere dann, wenn diese dadurch schwer verständlich wird – entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2025 – 3 StR 538/24, juris Rn. 13; vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23, juris Rn. 18; Urteil vom 28. Januar 2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 84 mwN).

2. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat als Einzelstrafe Bestand; die vom Oberlandesgericht verhängten Einzelstrafen entfallen. Denn die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt des urteilsgegenständlichen Handelns des Angeklagten unberührt. Es ist daher auszuschließen, dass das Oberlandesgericht ihn bei zutreffendem Schuldspruch im Ergebnis mit einer niedrigeren Strafe belegt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 3 StR 538/24, juris Rn. 14; Urteil vom 9. Januar 2025 – 3 StR 111/24, juris Rn. 71; Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23, juris Rn. 19; vom 7. März 2023 – 3 StR 397/22, juris Rn. 14 f.; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 403/20, juris Rn. 32).

3. Die Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen sind frei von Rechtsmängeln zum Nachteil des Angeklagten.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Schäfer Berg Erbguth

Kreicker Voigt