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1 StR 477/24 ECLI:DE:BGH:2025:290425B1STR477.24.0 KI-generiert

Exclusion of concurrent sexual abuse offense under natural unit of conduct and sentencing relevance of superseded statutory norm

Geschäftsnummer 1 StR 477/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, amending the guilty verdict to count only the heavier offense of sexual abuse of children (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) and excluding the lighter concurrent offense of sexual abuse without physical contact (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB), while upholding the original sentencing of four and a half years' imprisonment as the unredressed conduct retained aggravating weight. The dispute concerned a concurrent competition error (*Wettkampfsatz*) in the lower court's conviction for rape in concurrence with sexual abuse of minors and separate counts of sexual abuse, where the defendant challenged the legal classification of his conduct involving masturbation in front of a child and leading her hand to his erect penis. Relying on the doctrine that the lighter statutory provision falls back behind the heavier one in a natural unit of conduct (*natürliche Handlungseinheit*), the court applied an analogous amendment under § 354 Abs. 1 StPO, determining that the excluded norm's independent injustice could still be considered as an aggravating factor in sentencing under § 265 Abs. 1 StPO, thus leaving the individual and total sentences unchanged.

Legislator-Regeste

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§ 473 Abs. 1 und 4 StPO; Exclusion of concurrent sexual abuse offense under natural unit of conduct and sentencing relevance of superseded statutory norm: 1 Nr. 1 StGB) and excluding the lighter concurrent offense of sexual abuse without physical contact (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB), while upholding the original sentencing of four and a half years' imprisonment as the unredressed conduct retained aggravating weight. The dispute concerned a concurrent competition error (*Wettkampfsatz*) in the lower court's conviction for rape in concurrence with sexual abuse of minors and separate counts of sexual abuse, where the defendant challenged the legal classification of his conduct involving masturbation in front of a child and leading her hand to his erect penis. Relying on the doctrine that the lighter statutory provision falls back behind the heavier one in a natural unit of conduct (*natürliche Handlungseinheit*), the court applied an analogous amendment under § 354 Abs. 1 StPO, determining that the excluded norm's independent injustice could still be considered as an aggravating factor in sentencing under § 265 Abs. 1 StPO, thus leaving the individual and total sentences unchanged.

Schlagwörter

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Sexualdelikts Kindsmisshandlung fehlerhafte Strafzumessung Gefängnisstrafe E-Justice nicht eheliches Kind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 473 Abs. 1 und 4 StPO

Basis for ordering the appellant to bear the costs of the legal remedy and the necessary expenses of the auxiliary plaintiffs, cited in the third dispositive order.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 20. September 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch sein Onanieren vor der Nebenklägerin und das Führen ihrer Hand auf seinen entblößten erigierten Penis sowie das Berühren der Brüste und des Pos des Mädchens sowohl den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch den des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwirklichte. Es hat dabei indes nicht beachtet, dass in dieser Fallkonstellation bei der von dem Landgericht – den Angeklagten nicht beschwerend – angenommenen natürlichen Handlungseinheit § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter der schwereren Form des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurücktritt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 – 1 StR 468/23 Rn. 2 und vom 23. Juli 2024 – 6 StR 376/24 Rn. 3; jeweils mwN).

Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.

2. Sowohl der Ausspruch über die durch das Landgericht im Fall II. 2. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten als auch der Gesamtstrafenausspruch bleiben von dieser den Angeklagten nicht beschwerenden und mit Blick auf § 265 Abs. 1 StPO unbedenklichen Schuldspruchänderung unberührt. Zwar hat das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung strafschärfend berücksichtigt. Da der Unrechtsgehalt einer wegen Gesetzeseinheit zurücktretenden Strafnorm zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann, sofern diese – wie hier – gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthält (BGH, Beschlüsse vom 16. September 2010 – 3 StR 331/10 Rn. 2 und 3 und vom 24. Januar 2024 – 1 StR 468/23 Rn. 4; jeweils mwN), ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Einzel- bzw. Gesamtstrafe verhängt hätte.

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Jäger Wimmer Leplow

Allgayer Welnhofer-Zeitler