Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZB 30/24 ECLI:DE:BGH:2024:111124BIXZB30.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of non-acceptance of revision appeal in legal aid proceedings

Geschäftsnummer IX ZB 30/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Bundesgerichtshof dismissed the applicant's complaint for non-acceptance of appeal to the higher court as inadmissible and rejected the application for legal aid, leaving the Kammergericht's order of July 10, 2024, in force. The dispute centered on an attempt to challenge the non-acceptance of an appeal for revision in legal aid proceedings, where the applicant argued that the procedural remedy was valid. The court held that the complaint was not legally permissible because German law does not provide for a revision appeal in legal aid procedures (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), and the decision not to accept such an appeal is not subject to further judicial review; consequently, the application for legal aid was denied as the intended litigation lacked a sufficient prospect of success under § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Inadmissibility of non-acceptance of revision appeal in legal aid proceedings: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Das Gesetz sieht eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 10. Juli 2024 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Revisionsgesuch Prozessrecht Verfahrensüberprüfung Untätigkeitsklage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 107, 395
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juli 2024 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Das Gesetz sieht eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 10. Juli 2024 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Schoppmeyer Röhl Selbmann

Harms Weinland