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5 StR 690/24 ECLI:DE:BGH:2024:041224B5STR690.24.0 KI-generiert

Reinstatement against expired appeal deadline in criminal proceedings: Non-attribution of counsel's negligence to the defendant under §§ 44, 45 StPO

Geschäftsnummer 5 StR 690/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate granted the defendant's application for reinstatement to his prior status (*Wiedereinsetzung*) at his own expense, effectively extending the deadline for filing an appeal against the Hamburg Regional Court's conviction. The defendant, who had been sentenced to five years and ten months in prison for drug trafficking and related offenses, had his counsel file the notice of appeal late, on November 1, 2024, after the one-week statutory period had expired. The court ruled the motion was admissible and well-founded because the defendant promptly instructed his lawyer to file the appeal immediately after the judgment was pronounced, and under German criminal procedure law, the negligence of retained counsel is not attributed to the defendant. The decisive legal basis for this decision is §§ 44, 45 StPO (German Code of Criminal Procedure) regarding the requirements for reinstatement against the loss of a deadline, specifically focusing on the absence of fault on the part of the party.

Legislator-Regeste

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§ 341 Abs. 1 StPO, § 43 Abs. 1 StPO, § 32d Satz 2 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 7 StPO; Reinstatement against expired appeal deadline in criminal proceedings: Non-attribution of counsel's negligence to the defendant under §§ 44, 45 StPO: b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch begründet. Den Angeklagten traf an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO). Er hat seinen Verteidiger rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt. Das Verschulden seines Verteidigers wird ihm nicht zugerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 StR 463/23).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation verspätete Eingabe kriminelle Fahrlässigkeit Anwaltsverschulden Strafzumessung gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2024 gewährt.

[GRUENDE]

1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 23. Oktober 2024 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil hat der Verteidiger mit am selben Tag beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 1. November 2024 Revision eingelegt und zugleich beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat er unter anwaltlicher Versicherung ausgeführt, vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung mit der Revisionseinlegung beauftragt worden zu sein, diese jedoch versehentlich versäumt zu haben. Den Angeklagten treffe hieran kein Verschulden.

2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2024 zu gewähren.

a) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig. Der Angeklagte hat die Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt, weil diese erst am 1. November 2024 (Freitag) und somit mehr als eine Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt wurde (vgl. § 43 Abs. 1 StPO). Er hat durch seinen Verteidiger binnen Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und die versäumte Handlung zugleich formwirksam im Sinne der § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32d Satz 2 StPO nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags hat er glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Angesichts des im Antrag geschilderten Ablaufs war es nicht erforderlich, näher als geschehen zum fehlenden Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis vorzutragen.

b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch begründet. Den Angeklagten traf an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO). Er hat seinen Verteidiger rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt. Das Verschulden seines Verteidigers wird ihm nicht zugerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 StR 463/23).

3. Dem Senat liegen keine Urteilsgründe vor. Er kann daher weder beurteilen, ob das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, noch ein solches gegebenenfalls wirksam zugestellt worden ist. Der Senat kann mithin nicht entscheiden, ob es einer Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils bedarf (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22) und wann die Frist zur Begründung der Revision zu laufen beginnt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.

Cirener Gericke Köhler

von Häfen Werner