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X ZB 21/22 ECLI:DE:BGH:2025:060525BXZB21.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against cost enforcement order and final hearing objection decision; denial of legal aid due to hopeless pursuit.

Geschäftsnummer X ZB 21/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's appeal for costs as inadmissible and rejected his application for the assignment of a legal aid counsel, leaving the lower court's cost order in force. The dispute concerned the enforcement of costs arising from a failed lawsuit in which the plaintiff had sought disclosure and approval of a service invention for foreign patent registration. The court held that the appeal was procedurally barred because no statutory provision expressly permits such an appeal and the appellate court had not granted leave; furthermore, no legal remedy exists against a refusal to allow the appeal or against a final decision on a hearing objection. The assignment of legal aid was denied because the intended legal pursuit was hopeless under § 78b Abs. 1 ZPO, based on the inadmissibility of the appeal under §§ 574, 321a ZPO.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against cost enforcement order and final hearing objection decision; denial of legal aid due to hopeless pursuit: Eine Rechtsbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Legalzession Erfindungspatent Klagebewilligung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids
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Volltext

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger hat von der Beklagten Auskunft und Freigabe einer Diensterfindung zum Zwecke der Anmeldung im Ausland begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Gegen den vom Landgericht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 26. Mai 2017 zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat sie durch Beschluss vom 29. Juni 2017 ebenfalls zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 17. Dezember 2022 eingelegten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss ist ebenfalls nicht statthaft. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss.

Auf die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist der Kläger hingewiesen worden.

III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Marx Rensen

Crummenerl von Pückler