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X ZB 20/22 ECLI:DE:BGH:2025:060525BXZB20.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal complaint against refusal to append post-hearing brief to trial record and deny re-service of judgment in service invention dispute

Geschäftsnummer X ZB 20/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff’s legal complaint (Rechtsbeschwerde) as inadmissible and rejected his application for the appointment of a legal aid attorney, ordering the plaintiff to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned a service invention, with the plaintiff seeking disclosure and release for foreign patent application after losing at first instance and on appeal. The appellate court had previously dismissed the plaintiff’s request to append a post-hearing brief to the trial record and had noted that no further service of the judgment was required. The BGH held that the appeal was statutorily inadmissible because the German Code of Civil Procedure neither expressly permits a legal complaint against such interlocutory orders nor had the appellate court granted leave for such review. Consequently, the request for legal aid was denied under § 78b Abs. 1 ZPO because the intended legal pursuit was hopeless, with the decision grounded in §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 and 2 ZPO regarding the absence of a statutory right of appeal and § 97 Abs. 1 ZPO for cost allocation.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of legal complaint against refusal to append post-hearing brief to trial record and deny re-service of judgment in service invention dispute: Eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Hierauf ist der Kläger hingewiesen worden.

Schlagwörter

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Zivilprozessordnung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zwischenentscheid gesetzlicher Anspruch Erfindungspatent Gesuch um Ernennung
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Volltext

Die Rechtsbeschwerde vom 19. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger hat von der Beklagten Auskunft und Freigabe einer Diensterfindung zum Zwecke der Anmeldung im Ausland begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2016 teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit Beschluss des Vorsitzenden vom 11. Januar 2017 hat das Berufungsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass eine von ihm beantragte erneute Zustellung des Urteils und der Abschrift des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 nicht notwendig sei, und den Antrag des Klägers, einen Schriftsatz vom 29. Juli 2016 dem Protokoll als Anlage anzufügen, abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 19. Dezember 2022 eingelegten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es mangelt ihr bereits an der Statthaftigkeit.

Eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Hierauf ist der Kläger hingewiesen worden.

Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor.

III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Marx Rensen

Crummenerl von Pückler