Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against protocol correction refusal and lack of legal remedy against non-admission of revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the appellant's legal complaint as inadmissible, leaving the lower court's denial of his requests for a certified copy of a procedural order and the annexing of a document to the hearing protocol in force, and further rejected his application for the appointment of an emergency lawyer. The dispute arose from a litigation concerning remuneration for employee inventions, where the claimant had challenged the lower court's refusal to provide specific procedural documents and to correct the hearing protocol. The decisive legal basis was the statutory inadmissibility of a legal complaint against a decision that was neither expressly provided for by law under Section 574(1) Sentence 1 No. 1 Civil Procedure Code nor authorized by the appellate court under No. 2, combined with the doctrine that legal recourse against the non-admission of revision is unavailable; consequently, the application for an emergency lawyer was deemed hopeless under Section 78b(1) Civil Procedure Code.
Legislator-Regeste
KI-generiertInadmissibility of Rechtsbeschwerde against protocol correction refusal and lack of legal remedy against non-admission of revision: Der Kläger hat daraufhin beantragt, diese Verfügung als Ausfertigung und beglaubigte Ablichtung im Original zu erhalten und sein Schreiben vom 29. Juli 2016 entsprechend § 160 Abs. 5 ZPO dem Protokoll als Anlage beizufügen. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat diese Anträge mit Beschluss vom 11. Januar 2017 abgelehnt.
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsbeschwerde vom 18. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2016 teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 hat der Kläger die Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 begehrt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Kläger hat daraufhin beantragt, diese Verfügung als Ausfertigung und beglaubigte Ablichtung im Original zu erhalten und sein Schreiben vom 29. Juli 2016 entsprechend § 160 Abs. 5 ZPO dem Protokoll als Anlage beizufügen. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat diese Anträge mit Beschluss vom 11. Januar 2017 abgelehnt.
Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 18. Dezember 2022 eingereichten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es mangelt ihr bereits an der Statthaftigkeit.
Eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Hierauf ist der Kläger hingewiesen worden.
Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor.
III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher Marx Rensen
Crummenerl von Pückler