Choice between Cannabis Act and Narcotic Drugs Act as the more lenient law in organized drug trafficking offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals of three defendants as unfounded, while amending the sentence of guilty verdict to confirm their conviction for organized drug trafficking; the lower court’s sentencing and seizure orders remain in force. The case involved a criminal appeal against a District Court verdict, where the defendants challenged both formal procedural errors and the substantive legal application regarding the choice between the amended Cannabis Act (KCanG) and the Narcotic Drugs Act (BtMG) as the more lenient law for minor offenses committed after the new law entered into force. The court applied the principle of strict alternative application under Section 2 Abs. 3 StGB, determining that the Narcotic Drugs Act (Section 30a BtMG) remained the more lenient law compared to the Cannabis Act, thereby validating the original legal basis; the appellate court modified the statement of guilt under Section 354 Abs. 1 StPO upon the Attorney General’s request, affirming that such a change did not violate the right to defense under Section 265 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Choice between Cannabis Act and Narcotic Drugs Act as the more lenient law in organized drug trafficking offenses: Das Landgericht hat die Angeklagten L. und S. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis und den Angeklagten R. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (L. und R. ) und zwei Jahren und drei Monaten (S. ) verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Die Angeklagten greifen das Urteil mit der Sachrüge an, die Angeklagten L. und R. beanstanden zudem die Verletzung formellen Rechts. Die Revisionen führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juni 2024 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten L. und S. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten L. und S. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis und den Angeklagten R. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (L. und R. ) und zwei Jahren und drei Monaten (S. ) verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Die Angeklagten greifen das Urteil mit der Sachrüge an, die Angeklagten L. und R. beanstanden zudem die Verletzung formellen Rechts. Die Revisionen führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat zu Recht geprüft, ob es sich bei dem nach der Tatbegehung, aber vor seiner Entscheidung in Kraft getretenen § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG um das mildere Gesetz im Vergleich zu § 30a BtMG handelt (§ 2 Abs. 3 StGB). Es hat dabei rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten L. und S. betreffend von minder schweren Fällen nach § 30a Abs. 3 BtMG auszugehen sei, bei Anwendung des KCanG die Strafe hingegen aus dem höheren Regelstrafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG hätte entnommen werden müssen; es hat daher zutreffend § 30a Abs. 3 BtMG als das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB angesehen. Nach dem Grundsatz der strikten Alternativität ist § 30a BtMG danach in seiner Gesamtheit anzuwenden; eine Beurteilung teils nach neuem, teils nach altem Recht ist nicht zulässig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. August 2022 − 5 StR 372/21, NStZ 2023, 282).
Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die Regelung des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die betroffenen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
Gericke Mosbacher Köhler
von Häfen Werner