Adhäsionsantrag: Unwirksame Zustellung und Verspätung nach Schlussvortrag führen zum Ausschluss des Adhäsionsverfahrens
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert**Operative Outcome:** The Federal Court of Criminal Justice (BGH) granted the defendant’s partial revision, quashing the lower court’s adherence award of €40,000 and the determination of future damages, and declined to rule on the adherence claim entirely; the defendant’s conviction for two counts of attempted murder and dangerous bodily harm, resulting in a total prison sentence of 13 years and six months, was upheld. **Dispute and Facts:** The case arose from a prosecution for violent offenses where the victim filed an adherence claim for damages during the trial; the dispute centered on the procedural validity of the adherence claim filed by the victim’s counsel via electronic means outside the main hearing and subsequently repeated orally after the state prosecutor’s closing arguments. **Legal Basis:** The Court determined that a valid adherence claim is a mandatory procedural prerequisite (*Verfahrensvoraussetzung*) under § 404 StPO; because the claim was not properly served on the defendant or their counsel and was repeated after the close of the evidentiary phase, it was procedurally defective and time-barred under § 404(1) StPO. Consequently, the BGH applied § 406(1) sentence 3 StPO to disregard the claim and § 472a(2) StPO to allocate the adherence-related court costs to the state, while assigning the defendant the costs of their successful legal challenge under § 473(4) StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 472a Abs. 2 StPO; Adhäsionsantrag: Unwirksame Zustellung und Verspätung nach Schlussvortrag führen zum Ausschluss des Adhäsionsverfahrens: Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. September 2024 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird insgesamt abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag in Höhe von 40.000 € nebst näher konkretisierten Zinsen zu zahlen. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte der Adhäsionsklägerin alle künftig entstehenden Schäden zu ersetzen hat, die sie aufgrund der abgeurteilten Tat erleidet, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, und dass die zuerkannten Ansprüche auf der Begehung einer vorsätzlichen Straftat beruhen. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dagegen hat die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand. Denn es fehlt an einem wirksamen Adhäsionsantrag, mithin an einer von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzung (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 StR 383/19, juris Rn. 3 mwN).
Die Vertreterin der Adhäsionsklägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2025 unter Bezugnahme auf das entsprechende Prüfprotokoll dargelegt, dass sie den Adhäsionsantrag am 25. September 2024 außerhalb der Hauptverhandlung über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach an das Landgericht gesendet hat. Ausweislich der Verfahrensakten ist der Antrag jedoch entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht an den Angeklagten oder seinen Verteidiger zugestellt worden. Zwar hat die Vertreterin der Adhäsionsklägerin den Antrag in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Der entsprechende Schriftsatz ist auch als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden. Dies alles ist jedoch nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2012 – 2 StR 98/12, juris Rn. 6; s. auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 48/24, juris Rn. 3; MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl., § 404 Rn. 1).
Eine Zurückverweisung der Sache nur zur Durchführung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (s. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 4 StR 300/21, juris Rn. 8 mwN). Infolgedessen ist von einer Entscheidung über den Antrag insgesamt gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abzusehen.
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO.
Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Munk