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VIa ZR 500/22 ECLI:DE:BGH:2024:101224UVIAZR500.22.0 KI-generiert

Delictual liability for unlawful defeat device under § 823 (2) BGB and protective statutes of the EU Framework Directive

Geschäftsnummer VIa ZR 500/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially reversed the Stuttgart Higher Regional Court’s judgment, remanding the case to the appellate court for new proceedings on the plaintiff’s delictual claims, while leaving the lower courts' rejections of the tort claim under § 826 BGB and the "large" damages claim intact. The dispute arose from the purchase of a used diesel vehicle equipped with an unlawful defeat device, where the buyer sought compensation based on the statutory protection of consumer interests against such devices. The decisive legal basis is § 823 (2) BGB in conjunction with §§ 6 (1), 27 (1) of the Act to Implement the European Community Framework Directive for Inland Waterway Vessels (EG-FGV), which the BGH interpreted as protective statutes entitling the buyer to compensation for differential loss (Differenzschaden) under the difference hypothesis, requiring the appellate court to allow the plaintiff to substantiate this specific type of damage in the renewed proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB; Delictual liability for unlawful defeat device under § 823 (2) BGB and protective statutes of the EU Framework Directive: Der Kläger könne gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB geltend machen. Er habe nicht dargetan, dass die Beklagte mit der Verwendung des Thermofensters besonders verwerflich oder in sittenwidriger Gesinnung gehandelt habe. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ergebe sich kein Anspruch des Klägers. Die genannten Vorschriften stellten keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. Insbesondere schützten sie nicht die Form des Vermögensschadens, der von Klägerseite geltend gemacht werde.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Gesetzlicher Schutz Differenzschaden Richtlinie Differenzausgleich gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs - mit Ausnahme des die geltend gemachten Deliktszinsen betreffenden Berufungsantrags zu I.1 - zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb am 3. März 2015 von der Beklagten einen von ihr hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz C 220 CDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nebst Delikts-, Verzugs- und Prozesszinsen (Berufungsantrag zu I), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu II) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu III) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz insoweit weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Der Senat hat sich von der Zulässigkeit der Berufung des Klägers insbesondere anhand der Angaben im Authentizitäts- und Integritätsnachweis sowie der vom Berufungsgericht übersandten Screenshots aus der Dokumentenanzeige in Bezug auf den Eingang der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung überzeugt.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger könne gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB geltend machen. Er habe nicht dargetan, dass die Beklagte mit der Verwendung des Thermofensters besonders verwerflich oder in sittenwidriger Gesinnung gehandelt habe. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ergebe sich kein Anspruch des Klägers. Die genannten Vorschriften stellten keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. Insbesondere schützten sie nicht die Form des Vermögensschadens, der von Klägerseite geltend gemacht werde.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Das angefochtene Urteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Krüger

Wille Liepin