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2 StR 44/25 ECLI:DE:BGH:2025:070525B2STR44.25.0 KI-generiert

Formulation of criminal dispositive: exclusion of "break-in" and "intentional" qualifiers and joint and several liability for forfeiture of proceeds from crimes committed with unknown co-perpetrators

Geschäftsnummer 2 StR 44/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) modified the convictions and forfeiture orders of two of three defendants while upholding the remaining convictions and sentencing for all three, resulting in the rejection of the appeals for the defendant K. and the limited success for the other two. The defendants, convicted by the Cologne Regional Court of serious burglary (Bandendiebstahl), ordinary burglary, and, for one defendant, assault on officials and driving without a license, challenged the judgments on grounds of material law error and general factual review, with one defendant also lodging a complaint against the cost allocation. The court's decisive legal bases involved the correct formulation of the dispositive portion (Tenor) to exclude unnecessary legal characterizations such as "break-in theft" or "intentional" assault, the correction of a calculation error in the forfeiture amounts, and the application of joint and several liability (Gesamtschuld) for the value of criminal proceeds because the offenses were committed with unknown co-perpetrators; under § 473 StPO, the costs of the failed appeals were borne by the appellants, and the complaint against the cost decision was rejected as unfounded.

Legislator-Regeste

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Formulation of criminal dispositive: exclusion of "break-in" and "intentional" qualifiers and joint and several liability for forfeiture of proceeds from crimes committed with unknown co-perpetrators: Der geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten M. und S. lässt es nicht unbillig erscheinen, sie mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei dem Angeklagten K. folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 StPO.

Schlagwörter

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übrige Straftaten Solidarhaftung Verwirkung fehlerhafte Strafzumessung Begriff der Entscheidung Ertrag

Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 23, 254
April 1970 – 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 256 f.; Beschluss vom 24.
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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 2024 werden

a) die Schuldsprüche, soweit es sie betrifft, dahin geändert, dass

aa) der Angeklagte M., soweit er verurteilt ist, des schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, und des Diebstahls in zehn Fällen, davon in vier Fällen im Versuch, schuldig ist,

bb) der Angeklagte S. des schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, des Diebstahls in 13 Fällen, davon in vier Fällen im Versuch, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie Körperverletzung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig ist,

b) die Einziehungsaussprüche, soweit es sie betrifft, dahin abgeändert, dass

aa) gegen den Angeklagten M. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 24.765,10 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird,

bb) gegen den Angeklagten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.499,86 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird; die weitergehende Einziehungsentscheidung gegen diesen Angeklagten entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten M. und S. werden verworfen.

3. Die Revision des Angeklagten K. gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten S. gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

5. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten M., unter Freispruch im Übrigen, wegen „schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, und eines weiteren Falls des schweren Bandendiebstahls in drei tateinheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, und wegen Einbruchdiebstahls in zehn Fällen, davon in vier Fällen im Versuch“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, den Angeklagten S. wegen „schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, und eines weiteren Falls des schweren Bandendiebstahls in drei tateinheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, und wegen Einbruchdiebstahls in 13 Fällen, davon in vier Fällen im Versuch, wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, den Angeklagten K. wegen „schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und eines weiteren Falls des schweren Bandendiebstals in drei tateinheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, und Einbruchdiebstahls in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen alle drei Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten M. und S. haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie, ebenso wie das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten K., unbegründet. Auch die sofortige Beschwerde des Angeklagten S. gegen die Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils hat keinen Erfolg.

1. Der Senat fasst aus den Gründen der Zuschriften des Generalbundesanwalts die Schuldsprüche bei allen drei Angeklagten zur Klarstellung neu. Mit Blick auf deren Klarheit und Verständlichkeit ist es entbehrlich, eine gleichartige Tateinheit in der Entscheidungsformel auszuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286, 313 Rn. 84 mwN). Die Verwirklichung eines Regelbeispiels (§ 243 Abs. 1 Satz 2 StGB) als „Einbruchdiebstahl“ ist nicht in der Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 256 f.; Beschluss vom 24. März 2021 – 6 StR 46/21, Rn. 6 mwN). Auch der Umstand, dass eine Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde, ist nicht im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 17 mwN). Bei dem Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bedarf es – entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts – nicht mehr des Zusatzes „vorsätzlich“ (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 4 StR 488/23, Rn. 6 mwN).

2. Die Einziehungsentscheidungen gegen die Angeklagten S. und M. bedürfen der Korrektur. Zunächst war der Einziehungsbetrag bei dem Angeklagten S. aufgrund des vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift aufgezeigten Rechenfehlers geringfügig zu korrigieren. Zudem begingen beide Angeklagten, auch soweit sie die einzigen am Tatort festgestellten Täter waren, die Diebstähle stets mit weiteren – unbekannten – Mittätern, so dass sie hinsichtlich des gesamten Einziehungsbetrages lediglich als Gesamtschuldner haften.

3. Der geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten M. und S. lässt es nicht unbillig erscheinen, sie mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei dem Angeklagten K. folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 StPO.

4. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten S. war auf seine Kosten zu verwerfen, da die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt