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III ZR 364/23 ECLI:DE:BGH:2024:051224BIIIZR364.23.0 KI-generiert

Hearing complaint admissibility in non-acceptance complaint for revision and binding effect of binding orders on appellate courts

Geschäftsnummer III ZR 364/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice rejected the plaintiff's hearing complaint as unfounded, leaving the prior order dismissing her non-acceptance complaint for revision in full force, and separately dismissed her supplementary objection as inadmissible. The dispute concerned a non-acceptance complaint for revision based on alleged violations of the right to legal hearing and equality before the law (Art. 3 and 103(1) German Basic Law) in the context of claims related to pandemic restrictions and Corona aid measures. The court held that the lower decision did not violate the right to be heard because the court was not required to follow a party's legal assessment or explicitly address every argument, and it had already determined that the analogical application of specific infectious disease law provisions did not create an unconstitutional exclusion of benefits, a view consistent with prior landmark decisions; furthermore, a final order rejecting a non-acceptance complaint is binding on the appellate court and cannot be challenged via a subsequent objection.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO, § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO; Hearing complaint admissibility in non-acceptance complaint for revision and binding effect of binding orders on appellate courts: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Fernhaltemassnahme Revisionsgesuch unentgeltliche Rechtspflege Bewirkte Beschränkungen Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. August 2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ihre Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

1. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - III ZR 140/15; vom 26. November 2020 - III ZR 136/18 und vom 11. September 2024 - III ZR 135/22; jeweils juris Rn. 2).

Der Senat hat in dem Beschluss vom 29. August 2024 das klägerische Vorbringen zu den mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG in vollem Umfang darauf geprüft, ob sich daraus ein Revisionszulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit - ohne dass dies nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO rechtlich geboten gewesen wäre - seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt. Daraus ergibt sich, dass der Senat bereits in den beiden ersten "Corona-Urteilen" vom 17. März 2022 (III ZR 79/21, BGHZ 233, 107) und vom 11. Mai 2023 (III ZR 41/22, BGHZ 237, 93) einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss der Kläger verneint hat. Gerade dieser Gesichtspunkt hat dazu geführt, die analoge Anwendung der §§ 56, 65 IfSG abzulehnen. Die weiteren den Gleichheitssatz betreffenden Fragen (insbesondere Differenzierung hinsichtlich unterschiedlicher Veranstaltungsarten, Ausgestaltung der Corona-Hilfen) waren sodann Gegenstand der Senatsurteile vom 3. August 2023 (III ZR 54/22, BGHZ 238, 105 Rn. 57) und vom 11. April 2024 (III ZR 134/22, BGHZ 240, 176 Rn. 98 ff).

Von einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch im Anhörungsrügeverfahren in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).

2. Der mit Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO ausgestattete Beschluss über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde bindet das Revisionsgericht und ist einer Gegenvorstellung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, NJW 2004, 1531; MüKoZPO/Krüger, 6. Aufl., § 544 Rn. 29). Die zugleich mit der Anhörungsrüge erhobene Gegenvorstellung der Klägerin war daher als unzulässig zu verwerfen.

Herrmann Reiter