Failure to articulate reasons for dismissing related charges vitiates credibility assessment of convicted rape counts in "he-said-she-said" scenarios
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, quashing the Regional Court of Chemnitz’s judgment of 6 November 2024 specifically regarding four counts of rape and the associated findings, while dismissing the remainder of the appeal; consequently, the total sentence of four years and nine months imprisonment was vacated due to the loss of its basis, and the case was remanded for new proceedings, leaving the convictions for ten counts of assault unaffected. The dispute centered on whether the trial court committed a procedural error under § 261 StPO by failing to elaborate on the reasons for dismissing twelve sexual assault allegations under § 154(2) StPO during the main hearing, particularly in an alleged "he-said-she-said" scenario where the court had largely credited the complainant. The decisive legal basis was the requirement for a comprehensive assessment of credibility; because the dismissed and adjudicated counts were internally connected and based on similar evidence, the court must have justified the dismissal to ensure the evidentiary evaluation of the convicted counts was not legally flawed, a failure that rendered the rape convictions unsound but not the assault convictions which were supported by independent physical evidence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 154 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 337 Abs. 1 StPO; Failure to articulate reasons for dismissing related charges vitiates credibility assessment of convicted rape counts in "he-said-she-said" scenarios: Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen § 261 StPO in zulässiger Weise (vgl. zu den Anforderungen, BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 4 StR 346/17, NStZ 2018, 618), dass die Strafkammer keine Ausführungen zu den Gründen einer Einstellung von zwölf Tatvorwürfen nach § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung gemacht hat, obwohl auch diese auf den Angaben der Nebenklägerin beruhten, der das Gericht grundsätzlich geglaubt hat.
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KI-generiertVolltext
(Vergewaltigungsfälle: Darlegungsanforderungen in Bezug auf die Gründe einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO)
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. November 2024 in den Fällen II.1 bis 4 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen und Körperverletzung in zehn Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision führt – dem Antrag des Generalbundesanwalts im Ergebnis entsprechend – zur Aufhebung des Urteils in den vier Vergewaltigungsfällen.
1. Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen § 261 StPO in zulässiger Weise (vgl. zu den Anforderungen, BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 4 StR 346/17, NStZ 2018, 618), dass die Strafkammer keine Ausführungen zu den Gründen einer Einstellung von zwölf Tatvorwürfen nach § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung gemacht hat, obwohl auch diese auf den Angaben der Nebenklägerin beruhten, der das Gericht grundsätzlich geglaubt hat.
Mit Blick auf die vom Landgericht in den Vergewaltigungsfällen angenommene Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erweist sich die Beweiswürdigung als lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Wegen des inneren Zusammenhangs zwischen den eingestellten und den abgeurteilten Tatvorwürfen sowie der vergleichbaren Beweislage hätte die Strafkammer näher darlegen müssen, welche Gründe für die Einstellung maßgeblich waren, denn diese können im Rahmen der umfassenden Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Bedeutung sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 160; Beschlüsse vom 24. Januar 2018 – 5 StR 457/17, StV 2019, 524; vom 28. August 2024 – 4 StR 197/24).
2. Der Rechtsfehler erfasst – wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt – lediglich die Verurteilung wegen Vergewaltigung in vier Fällen und die zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Schuldsprüche in den auch durch Lichtbilder, ein Teilgeständnis und Zeugenaussagen zu Verletzungsfolgen belegten Körperverletzungsfällen sind hiervon nicht betroffen (§ 337 Abs. 1 StPO). Sie weisen wie die zugehörigen Strafaussprüche keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
3. Die Aufhebung des Urteils in den Vergewaltigungsfällen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen