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2 StR 569/24 ECLI:DE:BGH:2025:240425B2STR569.24.0 KI-generiert

Admissibility of Using Extrajudicial Judicial Knowledge in Credibility Assessments During Criminal Trials

Geschäftsnummer 2 StR 569/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate dismissed the defendant's revision as unfounded, upholding the Landgericht Frankfurt am Main's conviction and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned whether the trial court violated procedural law by implicitly relying on the judge's extrajudicial knowledge from a witness's testimony in a separate criminal proceeding to assess credibility, rather than strictly adhering to evidence gathered during the main hearing. The Senate confirmed that utilizing such external knowledge without formal proof within the trial constitutes a legal error under § 261 Code of Criminal Procedure, which restricts judicial findings to matters proven in the proceedings; however, the appellate court held that this error did not affect the outcome due to the overwhelming independent evidence supporting the conviction.

Legislator-Regeste

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Admissibility of Using Extrajudicial Judicial Knowledge in Credibility Assessments During Criminal Trials: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Schlagwörter

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Glaubwürdigkeit von Zeugen Beweiswürdigung Prozessrecht Revision in Strafsachen E-Justice Streitgegenstand

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Zulässigkeit der Verwertung von außerhalb der Hauptverhandlung erlangtem Wissen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision beanstandet zu Recht die Würdigung der Strafkammer, sie habe ihren Eindruck von der Glaubhaftigkeit der Zeugin C. auch durch „eine weitere Vernehmung [der Zeugin] in einem anderen Strafverfahren“ gewonnen, als rechtsfehlerhaft. Denn der Tatrichter darf seiner Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage nur das zugrunde legen, was er an Erkenntnissen durch die Verhandlung und in der Verhandlung im Rahmen einer förmlichen Beweiserhebung oder unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten gewonnen hat. Dies schließt es grundsätzlich aus, außerhalb der Hauptverhandlung erlangtes Wissen des Richters ohne förmliche Beweiserhebung hierüber zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 2 StR 556/12, BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 4 Rn. 7 mwN). - 3 - Der Senat kann aber angesichts der erdrückenden Beweislage ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, zumal durch diesen nicht in Frage gestellt wird, dass und wie sich die Zeugin C. zur Sache geäußert hat.

Zeng Meyberg Lutz

Zimmermann Herold