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2 StR 91/25 ECLI:DE:BGH:2025:090425B2STR91.25.0 KI-generiert

Juvenile sentencing quashed where "labile personality" characterization contradicted stable educational and social development under JGG educational sentencing principles

Geschäftsnummer 2 StR 91/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the juvenile defendant’s appeal, quashing the sentencing portion of the Landgericht Bonn’s judgment and remanding the case for a new hearing, while rejecting the appellant’s broader legal arguments and upholding the guilty verdict. The defendant, convicted of extortion by robbery and attempted robbery, argued errors in the guilty verdict and the sentence; the BGH confirmed that the use of violence constituted attempted robbery, a specific offense superseding attempted extortion, and thus rejected the attempt to reclassify the charge, but found the sentence legally flawed because the lower court’s characterization of the defendant as having a "labile personality" to justify an education-focused juvenile sentence of nine months on probation contradicted the established facts showing stable educational progress, clean conduct, and social integration. The decisive legal basis involved the principle that attempted robbery (§ 249 StGB context) precludes attempted extortion (§ 253 StGB), and the requirements of §§ 17 and 18 JGG, which mandate that juvenile sentencing align with educational needs and be supported by specific, fact-based findings of character instability rather than unsubstantiated assertions.

Legislator-Regeste

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Juvenile sentencing quashed where "labile personality" characterization contradicted stable educational and social development under JGG educational sentencing principles: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen und versuchten Raubes in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Schlagwörter

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Strafzumessung bei Raub Schuldschein versuchte Erpressung Persönlichkeit E-Justice Bildungsbedarf
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Volltext

Verurteilung einer Jugendlichen wegen versuchten Raubes; Darlegung von Persönlichkeitsmerkmalen in Urteil

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. März 2024, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen und versuchten Raubes in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Verfahrensbeanstandung versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen.

2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts gebieten die Feststellungen im Fall II.3 der Urteilsgründe auch keine Umstellung des Schuldspruchs wegen versuchten Raubes auf eine versuchte räuberische Erpressung. Spätestens mit der Anwendung von Gewalt gegen den Geschädigten haben die Mittäter der Angeklagten zum versuchten Raub angesetzt, der als spezielleres Delikt der versuchten räuberischen Erpressung vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 – 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 390; Beschlüsse vom 15. April 2014 – 3 StR 92/14, BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung allgemeines Gesetz 1, und vom 20. Februar 2018 – 3 StR 612/17, NStZ-RR 2018, 140 f.). Dass die Strafkammer eine naheliegende Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht erwogen hat, beschwert sie nicht.

3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Zwar ist die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Bemessung der von ihr für die zum Tatzeitpunkt 16 Jahre und vier Monate alte Angeklagte aufgrund der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) für erforderlich gehaltenen Jugendstrafe dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen hat (§ 18 Abs. 2 JGG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 – 2 StR 179/20, StV 2020, 680, 681 Rn. 5, und vom 6. Juni 2023 – 2 StR 78/23, NStZ 2024, 113 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – 5 StR 205/23, NStZ 2024, 615, 619 Rn. 45). Die Jugendkammer hat eine Einheitsjugendstrafe von neun Monaten für die im Urteilszeitpunkt knapp 18 Jahre und sieben Monate alte Angeklagte indes unter dem Gesichtspunkt eines fortbestehenden Erziehungsbedarfs allein damit begründet, dass es sich bei ihr „um eine nach wie vor labile Persönlichkeit“ handele.

Diese von der Strafkammer nicht weiter belegte Wertung widerspricht den festgestellten persönlichen Verhältnissen. Danach hatte die nicht vorgeahndete Angeklagte vor den zur Aburteilung stehenden Taten ihren Hauptschulabschluss auf einer Gesamtschule erreicht und ging auf ein Berufskolleg, auf dem sie 2022, mithin ein Jahr nach den Taten, ihren Realschulabschluss erwarb. Sie besuchte im Urteilszeitpunkt ein weiteres Berufskolleg, um dort das Fachabitur im Bereich Gesundheit und Soziales abzulegen. Sie beabsichtigt, einen Beruf im Sozialbereich zu ergreifen. In der Freizeit trifft sie sich mit Freunden, geht ins Kino und schwimmt gerne. Sie nimmt keine Drogen und trinkt Alkohol im sozial üblichen Maß. Sie ist seit den vier Taten, zu denen sie angeworben wurde und die sie über einen Zeitraum von fünf Tagen beging, nicht mehr auffällig gewesen. Weshalb die Strafkammer angesichts dieser Entwicklung der Angeklagten Anhaltspunkte für eine Labilität in ihrer Persönlichkeit im Urteilszeitpunkt sieht, ist aus den Urteilsgründen nicht erkennbar.

4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf, um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine umfassende neue Prüfung zu ermöglichen.

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann