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VIa ZR 1226/22 ECLI:DE:BGH:2024:111224UVIAZR1226.22.0 KI-generiert

Automotive defeat device: liability of vehicle manufacturer for differential damages as breach of type approval protective statutes

Geschäftsnummer VIa ZR 1226/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure reversed the appellate judgment that had dismissed the plaintiff's claims and remanded the case for new proceedings, as the lower court failed to consider a valid cause of action. The dispute concerned a consumer's claim for damages and rescission of a sale of a new diesel sports utility vehicle equipped with an unlawful software defeat device, where the manufacturer argued it was not liable as it merely supplied the engine rather than developing it. While the court upheld the lower instance's finding that no liability existed under tortious interference provisions requiring specific intent, it held that the manufacturer's liability could not be excluded entirely because the relevant implementing regulations regarding type approval and market surveillance constitute protective statutes under Section 823(2) of the German Civil Code. Consequently, the manufacturer may be liable for differential damages (the difference between the value of a compliant vehicle and the defective one), and the case was remanded to allow the plaintiff to plead and prove this specific type of loss.

Legislator-Regeste

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Automotive defeat device: liability of vehicle manufacturer for differential damages as breach of type approval protective statutes: Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Schadenersatz Fahrzeugart Zivilprozessordnung Klagegrund Designschutz Patentverletzung

Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. September 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 80.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Februar 2016 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten neuen Porsche Macan S Diesel, der mit einem von der Audi AG hergestellten Dieselmotor ausgerüstet ist.

Der Kläger hat den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags überwiegend stattgegeben und antragsgemäß den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Auf den Einspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils erstrebt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Beklagte habe den streitgegenständlichen Motor nicht entwickelt, sondern lediglich als Zulieferprodukt zugekauft. Auch wenn der Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung im Hinblick auf die konkrete Bedatung des Warmlaufmodus des SCR-Katalysators enthalten haben sollte, habe nicht die Beklagte selbst betrogen und getäuscht. Bereits die objektive Sittenwidrigkeit des Herstellens und des Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Verhältnis zum Fahrzeugerwerber setze voraus, dass dies in Kenntnis der Abschalteinrichtung und im Bewusstsein ihrer - billigend in Kauf genommenen - Unrechtmäßigkeit geschehe. Ein derartiges Vorstellungsbild habe im Hinblick auf wenigstens eine Person, für deren Verhalten die Beklagte einzustehen habe, nicht festgestellt werden können.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Daher besteht zwar kein Anspruch des Klägers auf Gewährung "großen" Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Doch kann dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers bei richtiger rechtlicher Bewertung mithin nicht zurückweisen dürfen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen.

III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, § 562 ZPO, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha­ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Krüger

Wille Liepin