Invalidity of loan contract assignment clauses blocking consumer product liability claims for manipulated diesel engines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the appellate court’s dismissal of the plaintiff's claims, remanding the case for a new hearing and decision regarding the substantive merits, thereby establishing that the plaintiff retained standing to sue. The dispute concerned a consumer’s claim for damages against a vehicle manufacturer for using prohibited exhaust gas treatment devices in a diesel car, which had been barred at the lower levels of instance due to a blanket assignment clause in the credit agreement transferring the plaintiff’s current and future claims to the financing bank. The BGH ruled that this standard contractual assignment clause was invalid as it violated the principle of effective legal protection and specific statutory prohibitions, citing §§ 307, 358, 400 BGB, § 850b ZPO, and § 9 ProdHaftG. Consequently, the lower court must now assess the manufacturer’s liability for damages under §§ 823, 843 BGB in conjunction with regulations on prohibited exhaust gas manipulations, while the original judgment remains otherwise unaffected.
Legislator-Regeste
KI-generiertInvalidity of loan contract assignment clauses blocking consumer product liability claims for manipulated diesel engines: Mit Rücksicht auf die Abtretung der Ansprüche des Klägers an die finanzierende Bank habe das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die entsprechende Klausel sei auch nach einer Inhaltskontrolle gemäß den §§ 305 ff. BGB wirksam.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 2 begehrten Freistellung von Zinsen aus den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb am 27. Oktober 2017 einen von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagen Mercedes-Benz E 350 T BlueTec mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6). Der Kläger finanzierte den Kaufpreis mit einem Darlehen, wobei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beteiligten Bank eine Abtretung gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Klägers auch gegen die Beklagte vorsehen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 2 auch begehrten Freistellung von Zinsen weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Mit Rücksicht auf die Abtretung der Ansprüche des Klägers an die finanzierende Bank habe das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die entsprechende Klausel sei auch nach einer Inhaltskontrolle gemäß den §§ 305 ff. BGB wirksam.
II. Diese Erwägung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers mit Rücksicht auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abtretungsklausel verneint. Denn die auch hier verwendete Abtretungsklausel unterliegt, wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB bzw. gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 843 BGB und in Verbindung mit § 9 ProdHaftG, § 843 Abs. 2 bis 4 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, BGHZ 237, 59 Rn. 13 ff.; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1657/22, BGHZ 237, 281 Rn. 9 ff.). Das Berufungsgericht hätte dementsprechend die Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche prüfen und die insofern notwendigen Feststellungen treffen müssen.
III. Die Berufungsentscheidung ist daher im Umfang des Revisionsangriffs aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird insbesondere auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten auch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
C. Fischer Krüger Götz
Rensen Katzenstein