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IX ZR 40/23 ECLI:DE:BGH:2024:121224BIXZR40.23.0 KI-generiert

Cessation of procedural suspension following party death and continuation against estate administrator

Geschäftsnummer IX ZR 40/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure rejected the defendant's non-admission complaint, leaving the appellate court's decision to dismiss the appeal for lack of fundamental rights violations in force, with the defendant bearing the costs of the complaint proceedings and the procedural value set at €285,600. The dispute concerned the procedural standing and continuation of a civil litigation following the death of a party, where the court addressed whether a procedure for appointing an estate administrator (Nachlasspfleger) was required to resume proceedings after a suspension under § 246 Code of Civil Procedure (ZPO). The decisive legal basis established that the suspension of proceedings triggered by a party's death ends when the opposing party informs the court of their intention to continue against the estate administrator, in accordance with §§ 239, 241–243, and 246 ZPO, and the court held that the subject matter lacked fundamental significance or a need for uniform legal interpretation to warrant a revision.

Legislator-Regeste

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§ 246 ZPO; Cessation of procedural suspension following party death and continuation against estate administrator: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlagwörter

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Erbschaftsverwalter Zivilprozessverfahren Verletzung von Verfahrensrechten Beschwerdelegitimation Streitgegenstand Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verfahrensfortsetzung nach Tod einer Partei durch Bestellung eines Nachlasspflegers

[TENOR]

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 285.600 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die mit Beschluss vom 17. Juni 2024 gemäß § 246 ZPO angeordnete Aussetzung des Verfahrens wurde beendet durch die Zustellung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 12. September 2024. Aussetzungsgrund war der Tod des Beklagten. Gemäß § 246 Abs. 2 ZPO richten sich die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens nach den §§ 239, 241 bis 243 ZPO. Wird wie hier ein Nachlasspfleger bestellt, endet die Aussetzung (auch) dadurch, dass der Gegner seine Absicht, das Verfahren gegen den Nachlasspfleger oder den Testamentsvollstrecker fortzusetzen, dem Gericht anzeigt und das Gericht die Anzeige von Amts wegen zustellt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 1995 - XI ZB 7/95, NJW 1995, 2171; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 243 Rn. 3).

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Schoppmeyer Röhl Schultz

Weinland Kunnes