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II ZA 4/23 ECLI:DE:BGH:2024:211124BIIZA4.23.0 KI-generiert

Recusal motion inadmissible after termination of legal aid review proceedings

Geschäftsnummer II ZA 4/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 2nd Civil Senate dismissed a recusal motion as inadmissible, leaving the prior denial of legal aid for the intended legal appeal in force. The dispute concerned an application for recusal filed against the presiding judge and four other judges of the panel, filed after the applicant had failed to react to the closure of the legal aid review proceedings for over six months following the initial denial. The court held that a recusal motion is inadmissible once the underlying proceedings are terminated, and because the motion was manifestly inadmissible, the regular panel including the challenged judges was authorized to decide on the matter without violating principles of impartiality.

Legislator-Regeste

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§ 43 VwGO; Recusal motion inadmissible after termination of legal aid review proceedings: Ein Befangenheitsantrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn das Verfahren beendet ist (BVerwG, MDR 1970, 442; Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 103). Das Prozesskostenhilfeprüfverfahren ist hier beendet, nachdem der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2024 zurückgewiesen wurde und die Akten weggelegt wurden, weil der Antragsteller mehr als sechs Monate darauf nicht reagiert hat. Der Senat kann in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über den Befangenheitsantrag entscheiden, weil er eindeutig unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – I ZB 10/23 –, juris Rn. 4 mwN).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Einstellung der Sozialhilfe Streitgegenstand Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 20. Oktober 2024 gegen den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. Fischer wird als unzulässig verworfen.

Ein Befangenheitsantrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn das Verfahren beendet ist (BVerwG, MDR 1970, 442; Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 103). Das Prozesskostenhilfeprüfverfahren ist hier beendet, nachdem der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2024 zurückgewiesen wurde und die Akten weggelegt wurden, weil der Antragsteller mehr als sechs Monate darauf nicht reagiert hat. Der Senat kann in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über den Befangenheitsantrag entscheiden, weil er eindeutig unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – I ZB 10/23 –, juris Rn. 4 mwN).

Born Wöstmann Bernau

von Selle C. Fischer