Criminal revision: No extension of appeal brief deadline or reinstatement despite timely counsel filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate dismissed the defendant’s appeal against the Berlin Regional Court’s judgment of July 22, 2024, ordering the appellant to bear the costs of the legal remedy and rejecting all further requests. The dispute concerned a criminal case where the defendant, represented by counsel, sought an extension of the deadline to file the appeal brief and submitted additional "supplementary" arguments and various other filings. The court held that the Code of Criminal Procedure (StPO) does not provide for extensions of the appeal briefing deadline, and reinstatement in the previous state was unavailable because the counsel had already filed a timely and compliant appeal brief; thus, no exceptional circumstances justifying reinstatement existed. Under § 349(2) StPO, the court found the appeal unfounded as the review of the judgment based on the defense’s arguments revealed no legal errors to the defendant’s detriment, and determined that the defendant’s numerous other submissions were either inadmissible or otherwise invalid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Criminal revision: No extension of appeal brief deadline or reinstatement despite timely counsel filing: Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Schreiben des Angeklagten („Revisionsbegründungsergänzungen“) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22. Juli 2024 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
3. Sämtliche weitergehenden Anträge des Angeklagten in dieser Sache werden zurückgewiesen.
[GRUENDE]
1. Das Begehren des Angeklagten, die Revisionsbegründungsfrist zu verlängern, kann keinen Erfolg haben, weil die Strafprozessordnung eine solche Fristverlängerung nicht vorsieht. Ein allenfalls in Betracht kommender Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision wäre schon deshalb unzulässig, weil der Verteidiger die Revision form- und fristgerecht begründet hat; ein Ausnahmefall, in dem trotz ordnungsgemäßer Begründung der Revision Wiedereinsetzung in die abgelaufene Revisionsbegründungsfrist gewährt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. November 2019 – 5 StR 505/19 Rn. 1), liegt hier nicht vor.
2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Schreiben des Angeklagten („Revisionsbegründungsergänzungen“) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.
3. Die zahlreichen weiteren Eingaben des Angeklagten in dieser Sache sind entweder nicht statthaft oder aus anderen Gründen unzulässig.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen