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II ZA 3/23 ECLI:DE:BGH:2024:211124BIIZA3.23.0 KI-generiert

Recusal of judges barred after termination of legal aid proceedings

Geschäftsnummer II ZA 3/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the applicant's recusal motion against the presiding judge and four other judges as inadmissible. The dispute arose from a concluded legal aid examination proceeding where the applicant's request for legal aid for an intended legal complaint had been previously denied and the case file closed after the applicant failed to react for over six months. The court held that a recusal motion is inadmissible once the underlying proceedings are terminated and may be decided by the full panel, including the challenged judges, when the application is manifestly untenable, citing administrative case law on the timing of recusal objections and recent BGH precedent on panel composition in such scenarios.

Legislator-Regeste

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§ 43 VwGO; Recusal of judges barred after termination of legal aid proceedings: Ein Befangenheitsantrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn das Verfahren beendet ist (BVerwG, MDR 1970, 442; Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 103). Das Prozesskostenhilfeprüfverfahren ist hier beendet, nachdem der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2024 zurückgewiesen wurde und die Akten weggelegt wurden, weil der Antragsteller mehr als sechs Monate darauf nicht reagiert hat. Der Senat kann in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über den Befangenheitsantrag entscheiden, weil er eindeutig unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – I ZB 10/23 –, juris Rn. 4 mwN).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Dauer der Landesverweisung Einstellung der Sozialhilfe Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 20. Oktober 2024 gegen den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. Fischer wird als unzulässig verworfen.

Ein Befangenheitsantrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn das Verfahren beendet ist (BVerwG, MDR 1970, 442; Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 103). Das Prozesskostenhilfeprüfverfahren ist hier beendet, nachdem der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2024 zurückgewiesen wurde und die Akten weggelegt wurden, weil der Antragsteller mehr als sechs Monate darauf nicht reagiert hat. Der Senat kann in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über den Befangenheitsantrag entscheiden, weil er eindeutig unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – I ZB 10/23 –, juris Rn. 4 mwN).

Born Wöstmann Bernau

von Selle C. Fischer