Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II ZA 2/23 ECLI:DE:BGH:2024:211124BIIZA2.23.0 KI-generiert

Recusal motion filed after termination of legal aid review proceedings deemed inadmissible

Geschäftsnummer II ZA 2/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed as inadmissible a motion for recusal filed against the presiding judge and four other members of the Second Civil Senate. The dispute concerned a pending application for legal aid intended to support an appeal against a prior rejection, but the underlying legal aid review procedure had already been concluded when the court denied the request and subsequently closed the file due to the applicant's lack of response for over six months. The decisive legal principle applied was that a motion for recusal cannot be filed once the proceedings have been terminated, and the Senate was authorized to rule on its own composition because the inadmissibility of the motion was unequivocal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 43 VwGO; Recusal motion filed after termination of legal aid review proceedings deemed inadmissible: Ein Befangenheitsantrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn das Verfahren beendet ist (BVerwG, MDR 1970, 442; Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 103). Das Prozesskostenhilfeprüfverfahren ist hier beendet, nachdem der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2024 zurückgewiesen wurde und die Akten weggelegt wurden, weil der Antragsteller mehr als sechs Monate darauf nicht reagiert hat. Der Senat kann in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über den Befangenheitsantrag entscheiden, weil er eindeutig unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – I ZB 10/23 –, juris Rn. 4 mwN).

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstandsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Geschäftsordnung Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Einstellung der Sozialhilfe Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 20. Oktober 2024 gegen den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. Fischer wird als unzulässig verworfen.

Ein Befangenheitsantrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn das Verfahren beendet ist (BVerwG, MDR 1970, 442; Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 103). Das Prozesskostenhilfeprüfverfahren ist hier beendet, nachdem der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2024 zurückgewiesen wurde und die Akten weggelegt wurden, weil der Antragsteller mehr als sechs Monate darauf nicht reagiert hat. Der Senat kann in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über den Befangenheitsantrag entscheiden, weil er eindeutig unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – I ZB 10/23 –, juris Rn. 4 mwN).

Born Wöstmann Bernau

von Selle C. Fischer