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4 StR 103/25 ECLI:DE:BGH:2025:230425B4STR103.25.0 KI-generiert

Psychiatric commitment predicated on unassessed voluntary withdrawal from attempted bodily injury and unbalanced aggregate sentencing

Geschäftsnummer 4 StR 103/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, quashing the lower court's convictions for attempted dangerous bodily injury and attempted bodily injury, the associated aggregate sentences, and the order for compulsory placement in a psychiatric hospital, while dismissing the remainder of the appeal; the case was remanded for a new hearing and decision. The dispute centered on whether the trial court failed to assess statutory excuses and sentencing impacts, specifically whether the defendant's cessation of attacks after initial failed strikes constituted a voluntary withdrawal from attempt and whether the cumulative burden of multiple aggregate sentences formed from separate prior convictions was adequately addressed. The decisive legal issues involved the doctrine of voluntary withdrawal from attempt under § 24 Abs. 1 StGB, particularly the requirement to examine the offender's "horizon of withdrawal" and subjective belief in the impossibility of completing the crime, as well as the mandatory judicial consideration of the aggregate penalty burden when multiple aggregate sentences are formed due to pre-existing convictions, necessitating a remand to determine if a valid withdrawal exists to potentially negate the danger prognosis required for a § 63 StGB measure.

Legislator-Regeste

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Psychiatric commitment predicated on unassessed voluntary withdrawal from attempted bodily injury and unbalanced aggregate sentencing: Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 6 und II. 7 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer jeweils nicht erörtert hat, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der (gefährlichen) Körperverletzung gegeben ist, und die hierzu getroffenen Feststellungen lückenhaft sind.

Schlagwörter

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Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt Strafzumessung strafrechtlicher Rücktritt Revision eines Entscheids versuchte einfache Körperverletzung vollendeter Versuch

Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 39, 221
Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227).
BGHSt 41, 310
November 1995 ‒ 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313).
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. November 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:

a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 6 und II. 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen;

c) im Maßregelausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Kaiserslautern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen verurteilt. Ferner hat es gegen ihn wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch sowie Diebstahls unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem weiteren rechtskräftigen Strafbefehl desselben Amtsgerichts eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und wegen Körperverletzung, Bedrohung, versuchter gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 6 der Urteilsgründe), versuchter Körperverletzung (Fall II. 7 der Urteilsgründe) sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Überdies hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 6 und II. 7 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer jeweils nicht erörtert hat, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der (gefährlichen) Körperverletzung gegeben ist, und die hierzu getroffenen Feststellungen lückenhaft sind.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts griff der infolge einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkte Angeklagte in den vorbezeichneten Fällen grundlos Fußgänger an. Im Fall II. 6 der Urteilsgründe warf er zweimal einen faustgroßen Stein in Richtung eines auf einem Waldweg gehenden Ehepaars, ohne die Eheleute, die sich bereits nach dem ersten Wurf eilig entfernten, zu treffen. Im Fall II. 7 der Urteilsgründe trat der Angeklagte mit dem beschuhten Fuß in Richtung des Kopfes eines ihm auf offener Straße entgegenkommenden Passanten. Der Tritt traf diesen infolge seiner reaktionsschnellen Ausweichbewegung lediglich im Bereich des linken Unterarms, ohne Schmerzen zu verursachen. Hierauf von dem Zeugen angesprochen, äußerte sich der Angeklagte nur belanglos und ging weiter.

b) Nach diesen Feststellungen bleibt offen, ob die jeweiligen Körperverletzungsversuche fehlgeschlagen, unbeendet oder beendet waren. Dies durfte indes nicht dahinstehen, da im Fall eines hier nicht fernliegenden unbeendeten Versuchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB bereits das freiwillige Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen als Rücktrittsleistung für eine Strafbefreiung ausreichend gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24 Rn. 7; Beschluss vom 15. Januar 2020 – 4 StR 587/19 Rn. 5 mwN). Auch liegt es nicht auf der Hand, dass jeweils ein fehlgeschlagener Versuch, der einen Rücktritt ausschließt, anzunehmen wäre, weil der Angeklagte davon ausgegangen ist, die Tat(en) nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder den ihm sonst zur Verfügung stehenden Mitteln objektiv nicht mehr vollenden zu können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. November 2015 – 2 StR 462/15 Rn. 8 mwN). Da es insoweit maßgeblich auf das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sogenannter Rücktrittshorizont) ankommt, hätte sich die Strafkammer dazu ausdrücklich verhalten müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227). Dies ist nicht geschehen. Darlegungen zum Vorstellungsbild drängten sich im Fall II. 7 der Urteilsgründe schon deshalb auf, weil nach den festgestellten Umständen der Zeuge den Angeklagten direkt nach dem Tritt auf sein Verhalten ansprach, ohne dass es daraufhin zu einem weiteren körperlichen Angriff des Angeklagten kam (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24 Rn. 7). Auch im Fall II. 6 der Urteilsgründe ließ der Angeklagte von weiteren Steinwürfen ab. Zwar unterscheidet sich der hierzu mitgeteilte Sachverhalt vom Fall II. 7 der Urteilsgründe, soweit das Ehepaar bereits nach dem ersten Steinwurf die Flucht ergriffen hatte. Jedoch liegt es nicht völlig fern, dass am Standort des Angeklagten noch weitere Steine vorhanden waren, mit denen er den (unverletzten) Eheleuten hätte nachlaufen und diese treffen können (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 – 1 StR 190/15 Rn. 9).

c) Der dargelegte Rechtsfehler führt in beiden Fällen zur Aufhebung der Verurteilung und (schon deshalb) zur Aufhebung der (dritten) Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Er nötigt zudem zur Aufhebung des Maßregelausspruchs (§ 63 StGB), den die Strafkammer auf sämtliche Körperverletzungsdelikte gestützt hat. Da der Wille, die Tat nicht zur Vollendung kommen zu lassen, dem Verhalten des Täters in der Regel seine besondere Gefährlichkeit nimmt, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei der Annahme auch nur eines strafbefreienden Rücktritts insoweit zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24 Rn. 6; Beschluss vom 10. August 2022 – 1 StR 234/22 Rn. 6 mwN; Urteil vom 28. Oktober 1982 – 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 135 mwN).

2. Die übrigen Gesamtstrafenaussprüche haben keinen Bestand, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Gesamtstrafenübels (insgesamt) nicht bedacht hat.

Nötigt – wie hier – die Zäsurwirkung einzubeziehender Vorverurteilungen zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Tatgericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Dabei muss es nicht nur darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 2 StR 233/20 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 9. November 1995 ‒ 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313). Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen nicht, weil es keine Ausführungen zum Gesamtstrafübel enthält. Der Senat kann nicht vollständig ausschließen, dass die Bemessung der Gesamtstrafen auf diesem Mangel beruht.

3. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in den Fällen II. 6 und II. 7 der Urteilsgründe können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich. Im Rahmen der erneuten Prüfung der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB wird das neue Tatgericht bei der Gefährlichkeitsprognose darzulegen haben, dass es sich am Maßstab einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 4 StR 301/24 Rn. 9; Urteil vom 22. Mai 2019 – 5 StR 683/18 Rn. 15), orientiert hat.

Quentin Sturm Scheuß

Marks Gödicke