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3 StR 48/24 ECLI:DE:BGH:2024:151024B3STR48.24.0 KI-generiert

Cure of missing service certificate in adhesion proceedings via proof of counsel’s knowledge

Geschäftsnummer 3 StR 48/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 3rd Criminal Senate rejected the defendants' appeals, affirming the Aurich Regional Court's verdict of five years and six months imprisonment for aggravated gang robbery and computer fraud, while upholding the adhesion claims despite a procedural defect. The dispute centered on whether the adhesion claims were validly served, as the delivery certificate was missing, which the prosecution argued necessitated a modification of the adhesion ruling. The court held that the lack of a delivery certificate was cured under § 37 Abs. 1 StPO and § 189 ZPO because the full trial protocol proved that the defendants' legal representatives, holding comprehensive power of attorney, had received exact knowledge of the claims and acted within their authority. Consequently, the appellate court ordered the defendants to bear the costs of the proceedings and the necessary expenses incurred by the adhesion claimants, ruling that the procedural error did not invalidate the material legal basis of the adhesion decision.

Legislator-Regeste

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Cure of missing service certificate in adhesion proceedings via proof of counsel’s knowledge: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug, jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Adhäsions- und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Zustellnachweis E-Justice Strafverfolgung wegen Betrugs voller Beweis Fälschung von Ausweisen Verfahrensmangel
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Volltext

Adhäsionsverfahren: Auswirkungen des Fehlens einer Zustellungsurkunde; Heilung des Mangels anhand des Hauptverhandlungsprotokolls

[TENOR]

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. Oktober 2023 werden verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug, jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Adhäsions- und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hält den Adhäsionsausspruch bei beiden Angeklagten entgegen den vom Generalbundesanwalt beantragten Änderungen insgesamt aufrecht.

Zwar lässt sich angesichts des Fehlens einer Zustellungsurkunde nicht nachweisen, dass die außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Anträge der Adhäsionsklägerinnen F. - und R. den Angeklagten auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden in einer den Erfordernissen des § 404 Abs. 1 StPO genügenden Weise zugestellt worden sind, was von Amts wegen zu beachten ist. Dieser Mangel wurde aber nach § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO geheilt, weil sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 9. Oktober 2023 zweifelsfrei ergibt, dass die mit einer umfassenden Zustellungsvollmacht versehenen Verteidiger der Angeklagten und damit Personen, an die im Sinne von § 189 ZPO „die Zustellung dem Gesetz gemäß (…) gerichtet werden konnte“, genaue Kenntnis von den Entschädigungsanträgen erhielten (s. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8). Schließlich erkannten sie für die Angeklagten namens und in Vollmacht die Ansprüche der Adhäsionsklägerinnen F. - und R. an.

Diese Entscheidung kann der Senat im Beschlusswege treffen, ohne hieran durch den anderslautenden Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Adhäsionsentscheidungen gehindert zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, BGHR StPO § 406a Abs. 2 Beschluss 1).

2. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Schäfer Berg Hohoff

Anstötz Kreicker