Criminal sentencing: requirement to impose individual sentences for all convicted offenses to validate aggregate sentence despite factual non-involvement in some counts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, quashing the single sentences for specific counts and the aggregate sentence, and remanded the case to a different panel of the Regional Court for new proceedings, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned a criminal conviction for ten counts of aggravated burglary by an organized group and two counts of theft, where the appellate court found that the lower court had erroneously imposed single prison sentences for three acts to which the defendant was not involved according to its own factual findings, and had failed to impose single sentences for two other acts where she was involved. The decisive legal basis is the requirement that single sentences must correspond to the actual scope of guilt and that a total sentence requires a complete determination of all single sentences for offenses for which the defendant is convicted, rendering the original aggregate sentence legally insufficient due to the miscalculation of culpability.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Criminal sentencing: requirement to impose individual sentences for all convicted offenses to validate aggregate sentence despite factual non-involvement in some counts: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.388 € als Gesamtschuldnerin angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. August 2024, soweit es sie betrifft, aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 3. a), II. 3. b) und II. 4. a) der Urteilsgründe,
b) soweit hinsichtlich der Fälle II. 1. a) und II. 1 b) der Urteilsgründe Einzelstrafen nicht festgesetzt worden sind,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.388 € als Gesamtschuldnerin angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat für die Taten II. 3. a), II. 3. b) und II. 4. a) der Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, sechs Monaten sowie drei Monaten verhängt. Diese unterliegen der Aufhebung, weil die Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen an den genannten Taten nicht beteiligt war.
Demgegenüber hat die Strafkammer hinsichtlich der abgeurteilten Taten II. 1. a) und II. 1. b) der Urteilsgründe an denen die Angeklagte mitwirkte, keine Einzelstrafen festgesetzt. Für diese Taten wird das neue Tatgericht deshalb Einzelstrafen zuzumessen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 2014 – 2 StR 146/14, juris Rn. 3; vom 18. November 2014 – 4 StR 265/14, juris Rn. 2).
Dies entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer bei deren Bemessung von einem unzutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist.
Schäfer Hohoff Anstötz
Kreicker Munk