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6 StR 348/24 ECLI:DE:BGH:2024:161024B6STR348.24.0 KI-generiert

Cannabis reclassification under Consumer Cannabis Act (KCanG) mandating sentencing remand in robbery by extortion case

Geschäftsnummer 6 StR 348/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (BGH) partially granted the defendant’s revision, ordering a change to the conviction and remanding the sentencing for the specific drug trafficking counts to the appellate court, while rejecting the remainder of the appeal. The case involved a challenge to a Landgericht Lüneburg judgment convicting the defendant of robbery by extortion in concurrence with dangerous bodily harm and trafficking in narcotics in two instances, resulting in an aggregate sentence of three years and six months. The decisive legal basis was the entry into force of the Consumer Cannabis Act (KCanG) on April 1, 2024, which the BGH applied as the milder law pursuant to § 2 Abs. 3 StGB in conjunction with § 354a StPO, recharacterizing the offenses in the drug trafficking counts as "trafficking in cannabis" under § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG; this reclassification necessitated the vacatur of the individual six-month sentences and the aggregate sentence to allow the lower court to re-evaluate the penalties, while the facts underlying those counts remained in force.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Cannabis reclassification under Consumer Cannabis Act (KCanG) mandating sentencing remand in robbery by extortion case: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf Strafzumessung Betäubungsmittelhandel Verbraucherrecht Körperverletzung Erpressung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. November 2024, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist,

b) in den Aussprüchen über die Strafen in den Fällen III.1 und 5 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen III.1 und 5 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte nach den Feststellungen mit Marihuana Handel trieb, der Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist. Das KCanG regelt den Umgang mit Konsumcannabis abschließend (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130) und ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO als das hier mildere Gesetz bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen. Danach hat sich der Angeklagte in den Fällen III.1 und 5 der Urteilsgründe jeweils des Handeltreibens mit Cannabis schuldig gemacht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in den Fällen III.1 und 5 der Urteilsgründe verhängten Strafen von jeweils sechs Monaten. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 KCanG auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Aufhebung der Strafen in den Fällen III.1 und 5 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Bartel Feilcke Tiemann

Fritsche Arnoldi